Auf der ersten Ebene hat die Bewertung auch von Unternehmen zum gemeinen Wert, also dem Verkehrswert, zu erfolgen.
1. Vorgaben des BVerfG
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 verschiedene Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts von Betriebsvermögen genannt. Vorherrschend in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur sieht es die Ertragswertmethode unter Berücksichtigung des Substanzwerts, vor allem des nicht betriebnotwendigen Vermögens, an. Als in der betriebswirtschaftlichen Literatur im Vordringen befindlich werden daneben die Discounted-Cash-Flow-Verfahren genannt, die keinen wesentlich anderen Ansatz als die Ertragswertmethode verfolgen. Der Wert des gesamten Betriebsvermögens wird dabei ermittelt, indem der aufgrund einer Prognose künftig erzielbare Ertrag mittels eines Kapitalisierungszinssatzes auf den Bewertungsstichtag abgezinst wird, wobei der Zinssatz sich nach einer Vergleichskapitalanlage bestimmt. Ansatzpunkt ist, dass ein potenzieller Käufer den Kaufpreis danach bemessen würde, wie viel Kapital er anderweitig anlegen müsste, um denselben Ertrag zu erwirtschaften.
Abbildung 1
Abbildung 2
2. Umsetzung
a) Grundsatz
Zentrale Bewertungsnorm ist § 11 Abs. 2 BewG, der die Grundsätze der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelt und über § 109 BewG auch für Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und freiberuflich Tätigen sowie Anteilen an Betriebsvermögen der in § 97 BewG genannten Organisationsformen gilt. Sofern sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln.
b) Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Das Grundproblem der vom BVerfG genannten zivilrechtlich und betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung ist die Ermittlung künftiger Erträge bzw. im Fall der Discounted-Cash-Flow-Verfahren künftiger operativer Einzahlungsüberschüsse. Hinzu tritt – nicht weniger ergebnisrelevant – die Notwendigkeit der Festlegung eines für das jeweilige Unternehmen und dessen Marktumfeld relevanten für die Zukunft ermittelten Kapitalisierungszinssatzes. Der Wert des betreffenden Unternehmens ist als Ergebnis des Zusammenwirkens dieser zukunftsorientierten Parameter nicht exakt zu fassen. Um das Problem der unternehmensspezifischen Zukunftsbetrachtung zu umschiffen, bietet der Gesetzgeber in den §§ 199 bis 203 BewG ein – entgegen der AntBVBewV des Regierungsentwurfes nicht größenabhängiges – sogenanntes vereinfachtes Ertragswertverfahren an.
Nach § 200 BewG wird der Ertragswert durch die Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) ermittelt. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen wird eigenständig bewertet und der dabei gefundene Wert hinzugesetzt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren weist sowohl beim Parameter des Jahresertrages als auch demjenigen des Kapitalisierungsfaktors wesentliche Mängel auf.
aa) Jahresertrag
Nach § 201 BewG wird der Jahresertrag anhand des Durchschnittsertrages aus den gemäß § 202 BewG bereinigten Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre hergeleitet. Ein positives Betriebsergebnis ist zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands pauschal um 30 % zu mindern (§ 202 Abs. 3 BewG). Entgegen der vom BVerfG genannten Methoden findet keine Zukunftsbetrachtung, sondern ausschließlich eine Rückschau statt. Dass eine reine Vergangenheitsbe...