aa) Gesellschaftsrechtliche Einordnung
(1) Grundsätzliches
Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/-n des verstorbenen Gesellschafters vorsehen. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt – unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.
(2) Einfache Nachfolgeklausel
Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle Gesellschafterstellung, hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet. Nur die (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte, wie beispielsweise das Recht zur Kündigung, können von den einzelnen Gesellschaftern selbst ausgeübt werden, da diese nur persönlich und unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind.
Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass infolge einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa einer möglicherweise entstehenden Erbengemeinschaft anfällt, sondern stattdessen unmittelbar auf die einzelnen Erben übergeht. Es handelt sich insoweit nach hM um einen Übergang im Wege der Singularsukzession. Diese Konstruktion ist vor allem deshalb erforderlich, um den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zu verwehren. Wollen die Erben (des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters) ihre Haftung für Schulden der Gesellschaft beschränken, haben sie aber die Möglichkeit, unter Berufung auf § 139 HGB von den Mitgesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen. Die dabei evtl. erforderliche Umwandlung einer OHG in eine KG vollzieht sich gemäß § 139 Abs. 4 HGB durch Vertrag aller Gesellschafter. Nach wohl hM ist für die Höhe der Kommanditeinlage die gesellschaftsvertraglich bedungene Einlage des weggefallenen Gesellschafters maßgeblich, nicht etwa der (zufällige) Stand seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.
(3) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z. B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.
Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein. Voraussetzung ist jedoch auch bei ihm, dass er Erbe bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist. Auf die ihm hinterlassene Erbquote kommt es indes nicht an; der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält.
Ist der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen, liegt eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel vor, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger selbst am Vertragsschluss beteiligt war. Hier fällt der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass, sodass – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen – auch keine Abfindungsansprüche der Erben bestehen.
Bei Wertunterschieden zwischen Erbquote und übergehender Beteiligung ist der qualifizierte Gesellschaftsnachfolger gegenüber den weichenden Miterben zu einem erbrechtlichen Wertausgleich verpflichtet, es sei denn, dass ihm hinsichtlich des Anteils ein (Voraus-)Vermächtnis (§ 2150 BGB) zugedacht ist. Im Rahmen dieses erbrechtlichen Wertausgleichs ist grundsätzlich auf den Verkehrwert der Beteiligung abzustellen, denn es handelt sich hier um eine Art Erbauseinandersetzung und nicht etwa um eine gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen unterworfene Abfindung ausscheidender Gesellschafter. Durch derartige Ausgleichsverpflichtungen kann es – oftmals, ohne dass dies vom Erblasser beabsichtigt gewesen wäre – zu extremen Liquiditätsbelastungen des Nachfolgers bzw. (mittelbar) der Gesellschaft kommen. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall die (testamentarische) Klarstellung, dass bzw. in welchem Umfang dem Nachfolger der Anteil frei von irgendwelchen Ausgleichsverpflichtungen zukommen soll. Hierzu bedarf es aber einer en...