Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht auf die sich aus der Bezeichnung des Gesetzes ergebenden Anwendungsbereiche beschränkt. Auch für verschiedene Fälle des Übergangs gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen fingiert das Gesetz Erwerbe von Todes wegen bzw. Schenkungen unter Lebenden. Hieran hat sich durch die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neuregelung nichts geändert. Etwas anderes gilt jedoch glücklicherweise – jedenfalls teilweise – für die hieran anknüpfenden tatsächlichen Steuerfolgen. Wie sich die Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts auf die insoweit bewährten Gestaltungsmöglichkeiten auswirkt, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrages.

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