In jüngerer Zeit sind erbrechtliche Rechtspositionen verstärkt aus dem sozialrechtlichen Blickwinkel betrachtet worden. Dabei geht es neben der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang sich der Sozialleistungen beziehende Erbe eine Erbschaft anrechnen lassen muss, auch um die Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII (§ 90 Abs. 1 BSHG aF), wonach der Sozialhilfeträger für von ihm erbrachte Hilfe auf das Vermögen des Hilfeempfängers zurückgreifen kann. Für denjenigen Verwandten des Erblassers, der Sozialleistungen bezieht und bei Erbunwürdigkeitserklärung eines Dritten nächstberufener Erbe gemäß § 2344 Abs. 2 BGB würde, scheint sich die Problematik einer Überleitung des Rechts zur Erbanfechtung gemäß § 2341 BGB ebenfalls zu stellen. Zur Frage der Zugriffsmöglichkeiten Dritter hat es in Kommentaren zum Erbunwürdigkeitsrecht diesbezüglich meist mit der Feststellung, dass das Anfechtungsrecht nicht verpfändet oder gepfändet werden könnte, sein Bewenden. Allerdings ist § 93 Abs. 1 SGB XII lex specialis gegenüber § 852 Abs. 1 ZPO, sodass insoweit der Überleitung nichts entgegensteht.
1. Überleitung des Anfechtungsrechts gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII und "Höchstpersönlichkeit"
Das Überleitungsrecht könnte allerdings mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit des Anfechtungsrechts gemäß § 2341 BGB problematisch sein. Das lenkt den Blick auf Lösungen für parallele Fragestellungen in anderen Rechtsbereichen: Im Pflichtteilsrecht wird wegen der Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts überwiegend gefolgert, dass der Sozialhilfeträger nicht das Ausschlagungsrecht des Hilfeempfängers auf sich überleiten kann, um auf diese Weise über § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auf dessen Pflichtteilsanspruch zugreifen zu können. Problematisch ist dort, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auch in denjenigen Fällen auf sich überleiten kann, in denen gemäß dem Wortlaut einer Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (über den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten) zum Verlust der Erbschaft nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten führt; in diesem Verlust könnte eine der Ausschlagung wirtschaftlich gleichstehende Folge gesehen werden mit der Folge, dass dies ebenfalls der Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger entgegenstehen würde. Diese Fragestellung ist für bestimmte Fälle des sog. Behindertentestaments virulent. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen das Ergebnis vermieden, dass die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch der Sozialhilfeträger wegen der Pflichtteilsstrafklausel zum Verlust des Erbteils nach dem letztversterbenden Ehegatten führte, und ist dabei überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Welche Konsequenzen sich aus dieser Rechtsentwicklung für das Spannungsverhältnis zwischen dem Überleitungsrecht des Sozialleistungsträgers und der Höchstpersönlichkeit des in Betracht kommenden überzuleitenden Rechts ergeben, soll hier nicht allgemein entschieden werden.
2. Eigenes Anfechtungsrecht des Fiskus gemäß § 2341 BGB
Für das Erbunwürdigkeitsrecht wird diese Fragestellung in der Praxis nämlich erheblich dadurch entschärft, dass nach § 2341 BGB jeder anfechtungsberechtigt ist, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. Dieses Anfechtungsre...