Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehört nach § 13 b Abs.1 Nr. 1 ErbStG 2009 der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit Ausnahme der Stückländereien, selbst bewirtschaftete Grundstücke und land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat oder im EWR dient.
Wie auch nach bisherigem Recht wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil unterteilt, § 168 BewG. Betriebswohnungen und der Wohnteil werden nach § 167 BewG wie Wohngrundstücke im Grundvermögen bewertet. Wegen der Besonderheiten, die sich aus einer engen räumlichen Verbindung zwischen Betriebsteil und Wohnteil ergeben können, kann nach § 167 Abs 3 BewG ein Abschlag von 2–15 % vom Wert der Betriebswohnungen und dem Wohnteil vorgenommen werden.
Der Wirtschaftsteil ist infolge der Rechtsprechung des BVerfG vom 7.11.2006 unter der Annahme der Fortführung mit dem gemeinen Wert anzusetzen, § 162 Abs.1 BewG. Bei der Ermittlung der Wirtschaftswerte ist nach § 163 Abs. 1 BewG allerdings von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Reingewinn wird kapitalisiert mit einem Kapitalisierungsfaktor von 18,6 (§ 163 Abs.11 BewG).
Den Ansatz des Fortführungswerts als Bewertungsziel begründet der Gesetzgeber trotz des gegenläufigen Ziels der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006, das eine Gleichbehandlung unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes gefordert hat damit, dass die erbrechtlichen Sonderregelungen, insbesondere § 2049 BGB eine Bewertung mit dem Ertragswert vorsehen, sodass der Ansatz dieses Werts auch im Steuerrecht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geschuldet sei.
Die Bewertungsmodalitäten in der Land- und Forstwirtschaft sind gänzlich erneuert worden. Der vorbeschriebene Fortführungswert wird über den sogenannten Reingewinn ermittelt. Der Reingewinn ist im Bewertungsrecht nach Region, Nutzungsart und Betriebsgrößeneinheit festgeschrieben, § 163 Abs. 3 und Anlage 14 BewG.
a) Steuerverschonte Erwerbe
Für die Steuerverschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten die gleichen Bedingungen wie für die Verschonung des übrigen Betriebsvermögens.
Begünstigt ist nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2009 der Erwerb des Betriebsteils und die selbst bewirtschafteten Grundstücke und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzurechnen ist.
Nach § 13 b Abs. 4 ErbStG 2009 werden 85 % des Betriebsvermögens nach § 13 b Abs. 1 ErbStG 2009 verschont. Das übrige Vermögen bleibt nach § 13 b Abs. 2 ErbStG 2009 bis zu einem Abzugsbetrag von 150.000 EUR außer Ansatz. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, wenn der Wert des nicht verschonten Vermögens 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Voraussetzung für die Verschonung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens einen Prozentsatz von 50 % nicht übersteigt. Wie auch bei den übrigen Betriebsvermögen ist weitere Voraussetzung für die Steuerverschonung, dass die Behaltensfristen und Lohnsummen des § 13 a Abs. 1 und 8 ErbStG 2009 eingehalten werden.
Die Einhaltung der Lohnsummen dürfte für den durchschnittlichen Landwirtschaftsbetrieb nicht problematisch sein, da diese Betriebe in der Regel mit äußerst wenig Personal bewirtschaftet werden.
Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen nach § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 2009 jahresanteilig weg, wenn der Erwerber des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegen die Behaltensfrist verstößt, also binnen der 5 Jahre Behaltensfrist gemäß Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftwachstums Art. 6, Nr. 1 b, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und selbst bewirtschaftete Grundstücke veräußert – es sei denn, der Veräußerungserlös wird binnen 6 Monaten auf die Veräußerung in ebenfalls begünstigtes Betriebsvermögen investiert. Der Verschonungsabschlag entfällt auch, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist, der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländereien zu qualifizieren wäre oder die selbst bewirtschafteten Grundstücke innerhalb der Frist nicht mehr selbst bewirtschaftet werden.
Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Es ist mithin aus bewertungsrechtlicher Sicht nicht erheblich, ob der Betrieb verpachtet ist oder nicht. Maßgeblich ist die Nutzung der Wirtschaftsgüter im Interesse der Land- und Forstwirtschaft.
b) Verpachtete und drittverpachtete Betriebe und Grundstücke aus erbschaftsteuerlicher Sicht
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist eine differenzierte Betrachtung verpachteter Betriebe vorzunehmen. Denn Verwaltungsvermögen unterliegt nicht der erbschaftsteuerli...