a) Verpachtung nur zu l+f Zwecken

Steuerlich verschont ist nach § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. e ErbStRG nur die Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Bei Abschluss der Landpachtverträge muss dementsprechend eine verbindliche Festschreibung des Vertragszwecks erfolgen. Nach § 590 Abs. 2 BGB bedarf die Änderung der Nutzung der Pachtsache der vorherigen Erlaubnis des Pächters nur, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Eine Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung dürfte auch dann gegeben sein, wenn durch die geänderte Nutzung eine rechtliche Änderung eintritt, z. B. der Verlust der Milchquote.[38] Eine Änderung der Nutzung zum Beispiel in eine steuerlich als gewerbliche Nutzung zu betrachtende Pferdehaltung[39] dürfte danach im Zweifel auch zustimmungspflichtig sein.[40] Da § 590 BGB abdingbar ist, sollte eine vertragliche Vereinbarung zur Sicherheit dahingehend getroffen werden, dass jedwede Veränderung der Nutzung, die sich auch auf die steuerliche Bewertung als land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 13 EStG auswirken kann, der Zustimmung des Verpächters bedarf.

[38] Harke in MüKo aaO § 590 Rn 3.
[39] Seeger in Schmidt EStG § 13 Rn 79.
[40] Weidenkaff in Palandt § 590 Rn 4.

b) Schenkung zu Lebzeiten bei Übertragung auf Minderjährige

Aufgrund der Formulierung des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b, bb ErbStG 2009 muss die Übertragung eines Hofes an einen Minderjährigen zu Lebzeiten erfolgen, wenn die Bewirtschaftung des Hofes bis zur Übernahme durch einen Dritten vorgenommen werden soll. Nach der derzeitigen – in ihrem Anwendungsbereich unklaren – Regelung entfällt anderenfalls die erbschaftsteuerliche Verschonung.

Bei der Übertragung auf den Minderjährigen sind die besonderen familienrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu der §§ 16,17 HöfeO und § 8 Nr. 2 GrdstVG zu beachten.

Bei einem Übergabevertrag zwischen Eltern und minderjährigem Kind, der nicht lediglich rechtliche Vorteile enthält, ist zu beachten, dass nach den §§ 1629 Abs. 2 und 1795 Abs. 1 Nr. 1 die Vertretung des Kindes durch die Eltern ausgeschlossen ist. Es muss in diesen Fällen nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs an ein minderjähriges Kind setzt umfangreiche Rückübertragungsoptionen voraus, da die Eltern im Zeitpunkt der Übertragung die Entwicklung des Kindes nicht abschließend einschätzen können. Zumindest ist eine Rückübertragung und Rückauflassung für die Fälle der Veräußerung, Belastung (gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts), Insolvenz, des Vorversterbens ohne eigene Nachkommen sowie der rechtskräftigen Ehescheidung vorzusehen.

Die vertragliche Einführung von Rückforderungsrechten führt möglicherweise zum Verlust der lediglichen Vorteilhaftigkeit der Schenkung, sodass ein Ergänzungspfleger einzuschalten wäre. Der Abschluss eines Landpachtvertrags durch das beschenkte Kind bedarf nach § 1822 Nr. 4 BGB der weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Haftung des Minderjährigen ist nach § 1629 a BGB auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt.

Zur weiteren Bewirtschaftung des Betriebs durch die Eltern sollte die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch der Eltern erfolgen. Mit dem ErbstG 2009 ist § 25 ErbStG (alt) aufgehoben worden. Folglich kann bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt künftig der Wert des Nießbrauchs vom Steuerwert der Schenkung in Abzug gebracht werden, sodass sich die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt jetzt steuerlich günstig auswirkt.

c) Letztwillige Verfügung oder rechtsgeschäftliche Übertragung auf Hofnachfolger

Ist der Hof zu Lebzeiten an den Nachfolger verpachtet, kommt nach dem Wortlaut des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 a ErbStRG der Pächter als Hofnachfolger nur dann in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vergünstigung, wenn die Übertragung durch Rechtsgeschäft oder letztwillige Verfügung erfolgt.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Betriebsinhaber wegen einer dauerhaften und unbedingten Verpachtung an den Nachfolger im Sinne des § 7 Abs. 2 HöfeO von einer bereits geregelten Hofnachfolge ausgeht, ist gleichwohl ein Übergabevertrag oder eine entsprechende testamentarische Verfügung, die den Hofnachfolger begünstigt, notwendig, da nach dem Wortlaut des Gesetzes anderenfalls die Inanspruchnahme der Begünstigungsregelung des § 13 b ErbStRG nicht in Betracht kommt.

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