Für die Steuerverschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten die gleichen Bedingungen wie für die Verschonung des übrigen Betriebsvermögens.
Begünstigt ist nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 2009 der Erwerb des Betriebsteils und die selbst bewirtschafteten Grundstücke und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzurechnen ist.
Nach § 13 b Abs. 4 ErbStG 2009 werden 85 % des Betriebsvermögens nach § 13 b Abs. 1 ErbStG 2009 verschont. Das übrige Vermögen bleibt nach § 13 b Abs. 2 ErbStG 2009 bis zu einem Abzugsbetrag von 150.000 EUR außer Ansatz. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, wenn der Wert des nicht verschonten Vermögens 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Voraussetzung für die Verschonung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens einen Prozentsatz von 50 % nicht übersteigt. Wie auch bei den übrigen Betriebsvermögen ist weitere Voraussetzung für die Steuerverschonung, dass die Behaltensfristen und Lohnsummen des § 13 a Abs. 1 und 8 ErbStG 2009 eingehalten werden.
Die Einhaltung der Lohnsummen dürfte für den durchschnittlichen Landwirtschaftsbetrieb nicht problematisch sein, da diese Betriebe in der Regel mit äußerst wenig Personal bewirtschaftet werden.
Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag fallen nach § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 2009 jahresanteilig weg, wenn der Erwerber des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegen die Behaltensfrist verstößt, also binnen der 5 Jahre Behaltensfrist gemäß Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftwachstums Art. 6, Nr. 1 b, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und selbst bewirtschaftete Grundstücke veräußert – es sei denn, der Veräußerungserlös wird binnen 6 Monaten auf die Veräußerung in ebenfalls begünstigtes Betriebsvermögen investiert. Der Verschonungsabschlag entfällt auch, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist, der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländereien zu qualifizieren wäre oder die selbst bewirtschafteten Grundstücke innerhalb der Frist nicht mehr selbst bewirtschaftet werden.
Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. Es ist mithin aus bewertungsrechtlicher Sicht nicht erheblich, ob der Betrieb verpachtet ist oder nicht. Maßgeblich ist die Nutzung der Wirtschaftsgüter im Interesse der Land- und Forstwirtschaft.