1. Verpachteter Betrieb Hof im Sinne der Höfeordnung?
Hof im Sinne der HöfeO ist nach § 1 Abs. 1 HöfeO eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle.
Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Verpachtung des Hofes insgesamt oder einzelner Flächen davon noch der Hofesbegriff im Sinne der HöfeO erfüllt ist oder ob dadurch die Hofeigenschaft entfallen sein kann.
Die Verpachtung eines unrentabel gewordenen Hofes, der die Existenz des Eigentümers nicht mehr sichern kann, führt noch nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe und dem Verlust der Hofeigenschaft. Eine Betriebsaufgabe und der Verlust der Hofeigenschaft kann aber dann anzunehmen sein, wenn das Acker- und Weideland verpachtet ist, die Betriebsgebäude umgebaut und umgenutzt sind und dauerhaft gewerblichen Zwecken dienen, die Betriebseinheit also dauerhaft aufgespalten und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Hofstelle in absehbarer Zeit wiedervereinigt wird.
Für den Wegfall der Hofeigenschaft ist es nicht notwendig, dass der Betriebsinhaber die Aufgabe erklärt. Die über Jahre andauernde Bewirtschaftungsaufgabe, fehlendes Maschineninventar, gänzliches Fehlen von lebendem Inventar sowie die parzellierte Verpachtung von Hofflächen sprechen nach Ansicht des BGH auch ohne Aufgabeerklärung für das dauerhafte Fehlen einer landwirtschaftlichen Betriebseinheit und damit eines Hofes iSd HöfeO.
2. § 16 HöfeO: Keine Änderung der Erbfolge nach HöfeO
Ist ein Betrieb Hof im Sinne der HöfeO, sind bei der Übergabe unter Lebenden und von Todes wegen die spezialgesetzlichen Bestimmungen der HöfeO für den Erbfall zu beachten.
Nach § 16 HöfeO ist es dem Eigentümer nicht gestattet, von der Erbfolge nach § 4 HöfeO durch Verfügung von Todes wegen abzuweichen. Der Eigentümer ist lediglich berechtigt, diese gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung zu beschränken. § 4 HöfeO enthält die Spezialregelung, dass der Hof "nur einem der Erben (dem Hoferben)" ungeteilt vererbt wird, dabei bezieht sich der Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich auf den "Hoferben".
Ein Verstoß gegen § 16 HöfeO führt zur Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen und stellt einen Versagungsgrund nach § 17 HöfeO für lebzeitige Übertragungen dar.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Erblasser bezüglich seiner letztwilligen Verfügung lediglich insoweit gebunden ist, als dass er den Hof nur ungeteilt, also in Sondererbfolge, weitergeben darf, oder ob die ausdrückliche Bezugnahme des § 4 HöfeO weitere Beschränkungen für seine letztwillige Verfügung enthält.
Die letztwillige Anordnung der Veräußerung des Hofes durch den Hoferben und die Aufteilung des Erlöses zwischen diesem und den weichenden Miterben wird ebenfalls als Verstoß gegen § 16 und damit unzulässig angesehen.
Dasselbe gilt für angeordnete Grundstücksvermächtnisse, die so weitreichend sind, dass sie nur noch als Aufteilung des Hofes verstanden werden können.
Auch die gänzliche Ausschließung von Abfindungen der weichenden Miterben wird als Ausschluss der HöfeO und damit unwirksam im Sinne des § 16 HöfeO angesehen.
Somit ist der Erblasser bei Höfen, die dem Recht der HöfeO unterstellt sind, nicht nur an die ungeteilte Sondernachfolge gebunden, sondern auch an die gesetzliche Hoferbenordnung nach den §§ 4,12–14 HöfeO, also die Einhaltung der Abfindungsregelung für die weichenden Erben. Eine gegen § 16 HöfeO verstoßende Erbeinsetzung ist nach § 134 BGB unwirksam.
Dieselben Ausschlüsse gelten nach § 17 HöfeO für Übertragungsverträge unter Lebenden.
Die Verfassungskonformität des § 16 HöfeO unter dem Gesichtspunkt der in Art. 14 GG festgeschriebenen Testierfreiheit wird damit begründet, dass der Erblasser jederzeit die Möglichkeit hat, aus den Bindungen der HöfeO auszuscheiden, indem er den Hof durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht dem Geltungsbereich der HöfeO entzieht.
3. Testierfreiheit oder Beschränkung auf gesetzliche Hoferben; zum Verhältnis der §§ 7, 16 HöfeO
Aus der Bestandsaufnahme war zu erkennen, dass in vielen Fällen ein Hofnachfolger nicht vorhanden ist oder dass vorhandene Abkömmlinge zur Hofnachfolge nicht bereit sind. Daher ist zu untersuchen, ob sich die HöfeO auf die Übertragung des Hofes an Dritte auswirkt.
Nach § 7 Abs. 1 HöfeO kann der Hofeigentümer in seiner Verfügung von Todes wegen den Hoferben frei bestimmen. Eine Einschränkung enthält § 7 Abs. 1 HöfeO nur insoweit, als dass ein...