Die tatsächliche Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe im Spiegel des Erbrechts und des neuen Erbschaftsteuergesetzes
Einführung
Die weit überwiegend als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebe nehmen in ihrer Anzahl kontinuierlich ab. Betriebe in einer Größenordnung von bis zu 100 ha Ackerfläche haben sich im Zeitraum 1991–2007 halbiert.
Bei differenzierter Betrachtung ergibt sich, dass hier die kleineren Betriebe mit einer Fläche von 2–10 ha exponentiell stark abgenommen haben.
Je größer der Betrieb, desto wahrscheinlicher der Fortbestand. In einer Vielzahl der Betriebe ist die Hofnachfolge nicht geklärt. Die bei sinkender Betriebszahl gleichbleibende landwirtschaftlich genutzte Fläche führt zur Vergrößerung der fortbestehenden Betriebe in der von ihnen bewirtschafteten Betriebsfläche. Mehr als die Hälfte der in der Bundesrepublik vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Fläche ist Pachtfläche.
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die landwirtschaftlich genutzte Fläche im Zeitraum von 2005 bis 2007 mit einer Größenordnung von 16,9 Mio. ha nahezu unverändert geblieben, wohingegen im gleichen Zeitraum die Anzahl der Betriebe um 4,9 % zurückging. Der Pachtflächenanteil in den Jahren 2005 bis 2007 betrug 63,7 % und hatte damit eine Größenordnung von 10,5 Mio. ha.
Es wird daher in Zukunft darauf ankommen, landwirtschaftliche Betriebe, die dem Haupterwerb dienen, nicht nur in der innerbetrieblichen Struktur zu optimieren, sondern diese auch in der Größe dem wachsenden Wettbewerb anzupassen. Hierbei wird es in Bezug auf die nicht vermehrbare landwirtschaftliche Nutzfläche darauf ankommen, die bewirtschaftete Fläche durch Zupacht oder Grundstückserwerb zu vergrößern.
Aus der Entwicklung kann der Schluss gezogen werden, dass für kleinere Betriebe die Verpachtung ihrer Flächen lohnender sein kann als die eigene Bewirtschaftung. In der Folge werden verpachtete Betriebe zunehmend Gegenstand der Hofnachfolge sein.
Die Praxis der vollzogenen Betriebsübergänge zeigt, dass die Hofnachfolge sich ungeachtet der sehr dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung der Höfe nach wie vor in den traditionellen Bahnen vollzieht. Übertragen wird der Hof in den überwiegenden Fällen zu Lebzeiten, im Rahmen der höferechtlichen Bestimmungen. Der Übergang erfolgt an Blutsverwandte, in der Regel an Abkömmlinge und hier in der absolut überwiegenden Mehrzahl der Fälle an den ältesten männlichen Abkömmling.
Zugleich lässt aber auch die Auswertung der Umfragen erkennen, dass die Anzahl der übernahmewilligen Hofnachfolger abnimmt und die Zahl der nicht geklärten Hofnachfolgefälle bei den Betriebsinhabern über 45 Jahre zunimmt.
Als Alternative zur Hofnachfolge hat die überwiegende Anzahl befragter Betriebsinhaber angegeben, den Hof insgesamt oder landwirtschaftliche Flächen zu verpachten.
Nachfolgend soll auf Basis der vorgefundenen Daten untersucht werden, ob die gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen nach der für die Hofnachfolge in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein geltenden spezialgesetzlichen Höfeordnung ausreichend sind, ob durch sie Behinderungen entstehen und ob sie geeignet sind, im Sinne der vorgefundenen Entwicklung eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Hofnachfolge zu gewährleisten. Ein besonderer Fokus richtet sich dabei auf die rechtliche und steuerliche Behandlung der Übertragung verpachteter Betriebe insbesondere unter dem Blickwinkel von Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2009.
I. Rechtliche Würdigung
1. Verpachteter Betrieb Hof im Sinne der Höfeordnung?
Hof im Sinne der HöfeO ist nach § 1 Abs. 1 HöfeO eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle.
Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle der Verpachtung des Hofes insgesamt oder einzelner Flächen davon noch der Hofesbegriff im Sinne der HöfeO erfüllt ist oder ob dadurch die Hofeigenschaft entfallen sein kann.
Die Verpachtung eines unrentabel gewordenen Hofes, der die Existenz des Eigentümers nicht mehr sichern kann, führt noch nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe und dem Verlust der Hofeigenschaft. Eine Betriebsaufgabe und der Verlust der Hofeigenschaft kann aber dann anzunehmen sein, wenn das Acker- und Weideland verpachtet ist, die Betriebsgebäude umgebaut und umgenutzt sind und dauerhaft gewerblichen Zwecken dienen, die Betriebseinheit also dauerhaft aufgespalten und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Hofstelle in absehbarer Zeit wiedervereinigt wird.
Für den Wegfall der Hofeigenschaft ist es nicht notwendig, dass der Betriebsinhabe...