Nach Meussen zeigten die Niederlande und andere Staaten, dass Körperschaftsteuerrechtssysteme der Konsolidierung durchaus funktionierten. Im Hinblick auf "Marks & Spencer" wundere er sich, dass der deutsche Gesetzgeber nicht tätig werde. Jedermann könne eine Klage bei der Kommission einreichen, damit diese Stellung zur deutschen Gesetzgebung im Verhältnis zu diesem Urteil beziehe.
Nach Haarmann habe Deutschland einen Standortnachteil, nicht nur im Hinblick auf die Konzernbesteuerung, sondern auch mit seiner Konzernbehandlung insgesamt. Es gebe Regelungen zur Mitbestimmung, Corporate Governance und Konzernbesteuerung, die international als nachteilig angesehen würden. Im Ausland denke man in großem Umfang auf Gruppenebene und dies müsse in Deutschland rechtlich und steuerlich nachvollzogen werden, wenn man international wettbewerbsfähig sein wolle.
Priester sprach sich für die Beibehaltung des Instituts des EAV aus. Dieser sei zwar "ein Kind des Steuerrechts", habe sich aber auch zivilrechtlich unter Minderheiten- und Gläubigerschutzaspekten bewährt. Seine Abschaffung würde zu Verschlechterungen in diesen Bereichen führen.
Nach van Lishaut sei der Grund dafür, dass es zu einer zweiten Grunderwerbssteuerung im Konzern kommen könne, dass es zwei verschiedene Tatbestände gebe. Zum einen gebe es den Fall, dass der Konzern, bestehend aus mehreren Gesellschaften, insgesamt 95 % der Anteile erwerbe. Zum anderen könne es zu einer Vereinigung von Anteilen in der Hand einer einzelnen Gesellschaft kommen. Derzeit habe man ja ein Konzernprivileg im Bereich der Grunderwerbsteuer, dieses werde jedoch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vom BFH bedroht. Man lege gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in diesen Fällen den Bedarfswert zugrunde. Dies sei ein günstiger Wert, da er nur 50 % des Verkehrswerts entspreche.
Lüdicke wies noch einmal auf den Widerspruch hin, dass man eine haftungsfreie Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses bei Kapitalgesellschaften möglicherweise im Zuge einer Reform einführen könne und eine solche Regelung bei transparenten Personengesellschaften durch § 15a EStG deckele. Die Zurechnung auch bei Kapitalgesellschaften auf den Beteiligungswert zu begrenzen wäre einen Schritt zurück, denn häufig sei der Beteiligungswert viel niedriger als die geplanten oder ungeplanten Verluste, die in der Gesellschaft anfielen.
Von Müller-Gatermann nach Kriterien zur Abgrenzung von endgültigem und nicht endgültigem Verlust befragt, gab Witt zu bedenken, dass hier schwer vorauszusagen sei, wo die Grenze liege. Sie werde jedoch sicher dort gezogen, wo es zu Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit komme. Er warnte jedoch davor, einen Wettlauf der Verlustberücksichtigung in Gang zu setzen.
Krebühl sprach sich im Hinblick auf die Zwischengewinneliminierung dafür aus, die Übertragung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Buchwert zuzulassen. Seines Erachtens sei es auch zwingend, auf den EAV zu verzichten. Die österreichische Lösung, bei der in einem Vertrag festgelegt werde, dass die Gesellschaft, die einen Vorteil weggebe, einen entsprechenden Ausgleich erhalte, halte er für sinnvoll.
Nach Herzig sei bei Verzicht auf den EAV eine Anhebung der Beteiligungsschwellen notwendig. Die Mehrmütterorganschaft werde jedoch dann dringend benötigt, weil es schwieriger werde, diese Beteiligungen herzustellen. Eine grenzüberschreitende Zwischengewinneliminierung sei nur vernünftig machbar, wenn es eine einheitliche Bemessungsgrundlage, nach bestimmten Messgrößen auf die Mitgliedstaaten verteilt, gebe.