Die weitere Beschwerde ist in vollem Umfang zulässig. Sie ist statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt, §§ 27, 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 gemäß §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 ZPO folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen nicht deshalb, weil den Beteiligten zu 1 bis 4 der angekündigte Erbschein (lange) vor Einlegung der weiteren Beschwerde erteilt worden ist. Zwar ist dadurch der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 12.1.2007 ebenso wie die sich allein hierauf beziehende Beschwerdeentscheidung überholt, das auf seine Aufhebung gerichtete Verfahren damit gegenstandslos geworden. Das macht die weitere Beschwerde aber nicht unzulässig. Die Beteiligte zu 5 kann sie vielmehr mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins fortführen (BGHZ 149, 363, 365; BayObLGZ 1951, 561, 565 f und 1982, 236, 239; BayObLG FamRZ 1976, 101, 103). Eben dahin lautet ihr mit der weiteren Beschwerde gestellter Antrag Ziffer 2. Bei dieser Sachlage ist der auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen gerichtete Antrag Ziffer 1 ebenfalls zulässig. Obwohl von ihnen keine Wirkungen mehr ausgehen, könnten sie aus Klarstellungsgründen aufgehoben werden. Genau dies hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei identischer Konstellation und erfolgreicher weiterer Beschwerde getan (BayObLGZ 1982, 236, 240).
Zulässig ist das Rechtsmittel schließlich auch insoweit, als nach dessen Antrag Ziffer 3 das Nachlassgericht angewiesen werden soll, der Beteiligten zu 5 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins zu erteilen. Nachdem die Beteiligte zu 5 gegenüber dem Nachlassgericht bereits am 31.3.2006 einen entsprechenden Erbschein in zulässiger Weise beantragt hatte, hätte das Beschwerdegericht, das ihre auslegungsfähigen und -bedürftigen Anträge im Beschwerdeverfahren zutreffend selbst so gedeutet hat, das Nachlassgericht unter Aufhebung des Vorbescheides entsprechend anweisen können. Die durch Zurückweisung der Erstbeschwerde ausgesprochene Ablehnung dieses Begehrens kann die Beteiligte zu 5 nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde zur Überprüfung stellen. Der Senat könnte also auch diesem Rechtsmittelziel zum Erfolg verhelfen.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde mit zutreffenden Erwägungen bejaht. In der Sache selbst hat es die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen wie das Nachlassgericht begründet. Allerdings hat es gemeint, dass der testamentarischen Bezeichnung der Beteiligten zu 5 als Ehefrau, anders als es die Vorinstanz gesehen habe, keinerlei Bedeutung zukomme.
Die weitere Beschwerde hält dem entgegen: Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht für die Frage der Bindung des Erblassers an die während der Ehe mit der Beschwerdeführerin errichtete letztwillige Verfügung die Vorschrift des § 2077 BGB angewendet. Maßgeblich sei insoweit gemäß Art. 214 Abs. 2, 26 Abs. 5 und 235 § 2 S. 2 EGBGB das Errichtungsstatut, also das ZGB, das für Einzeltestamente von Ehegatten gerade keine dem § 2077 BGB vergleichbare Regelung enthalten habe. Deshalb komme bei späterer Ehescheidung nur eine Anfechtung der Ehegatteneinsetzung wegen Motivirrtums in Betracht. Eine solche sei nicht erfolgt und wegen Verstreichens der Frist auch nicht mehr möglich.
Die vorinstanzlichen Entscheidungen beruhten zudem auf einer Verkennung der allgemeinen Regeln der Feststellungslast. Für einen von der Scheidung unabhängigen Zuwendungswillen des Erblassers bei Errichtung des Testaments spreche sehr stark zum einen die unverändert gebliebene letztwillige Verfügung, zum anderen die nach aller Lebenserfahrung anzunehmende damalige Belehrung des Notars über die Bindungswirkung. Den hiernach anzunehmenden Willen des Erblassers hätten die Beteiligen zu 1 bis 4 zu entkräften. Das sei ihnen nicht gelungen.
Unabhängig davon seien die Tatsacheninstanzen ihrer Aufklärungspflicht aus § 12 FGG nicht ausreichend nachgekommen. Es fehlten Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin unter Benennung der Zeuginnen S und K behaupteten Tatsache, der Erblasser habe nach der Scheidung das Testament bewusst bestätigt. Gänzlich übergegangen habe das Landgericht ihren Vortrag, ihr sämtliches Vermögen sei in die Ehe eingeflossen und auch zur Sanierung des Wohnhauses verwendet worden. Auch ihre als Zeuginnen benannten Töchter habe das Landgericht nicht vernommen. Sie könnten die Übereinstimmung der letztwilligen Verfügung mit dem wahren Erblasserwillen bekunden. Zur weiteren Untermauerung nimmt die weitere Beschwerde Bezug auf beigefügte, zwischen dem 26.3.2007 und 2.4.2007 unterzeichnete Erklärungen der Zeuginnen S und K sowie der Beteiligten zu 6 und 7; in den Tatsacheninstanzen lagen diese schriftlichen Erklärungen nicht vor.
Selbst wenn die Erbberechtigung der Beteiligten zu 5 zu verneinen sei, stelle sich jedenfalls die Folgebeurteilung der Tatsacheninstanzen zum...