Das Symposium begann mit einem Referat zur Neufassung der §§ 2305, 2306 BGB, vorgetragen von Dr. Matthias Gantenbrink, der an der Ruhr-Universität Bochum zum Thema "Die hoheitliche Beendigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde" promovierte. Gantenbrink hielt das Problem der kurzen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 für noch nicht gelöst. Der Fristbeginn habe sich durch die Reform auf den Zeitpunkt vorverschoben, zu dem der Pflichtteilsberechtigte von der Belastung Kenntnis erlange. Er müsse nun in noch kürzerer Zeit abschätzen, ob sich die Ausschlagung für den belasteten Pflichtteilsberechtigten lohne. Eine einmal getroffene Fehlentscheidung könne mit dem Anfechtungsrecht nicht beseitigt werden, da bei bewusster Ausübung des Wahlrechts auf Basis unzureichender Informationen kein anfechtbarer Irrtum vorliege.
Insgesamt nötige die neue Rechtslage den Pflichtteilsberechtigten zur Ausschlagung und begünstige auf diese Weise Entscheidungen mit unwirtschaftlichen Folgen. Die Nachlasskonstruktion des Erblassers werde gefährdet, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung die Erbteile Spitz auf Knopf rechne. Um dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung für oder gegen den Erbteil zu erleichtern, müsse der wertmäßige Abstand zwischen Erbteil (inkl. Belastungen) und Pflichtteil deutlich ausfallen. De lege ferenda schlug Gantenbrink in Anlehnung an § 2307 Abs. 2 S. 1 vor, dem Nachlassgericht die Bestimmung einer der Komplexität des Erbfalls angemessenen Ausschlagungsfrist zu überlassen.
Mit der neuen Pro-rata-Regelung bei der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 BGB) befasste sich Rechtsanwalt Dr. Sebastian Trappe, (Kahlert Padberg, Hamm), an der Ruhr-Universität Bochum zum Thema "Unternehmensmitbestimmung und unternehmensverbundene Stiftungen" promoviert. In der nur noch zeitanteiligen Berücksichtigung von Erblasserschenkungen sieht Trappe eine erhebliche Verkürzung der verfassungsrechtlich garantierten Mindestteilhabe naher Angehöriger. Denn der Pflichtteilsergänzungsanspruch stelle in der Praxis oft den einzigen noch werthaltigen Anspruch der Pflichtteilsberechtigten dar. Auf der anderen Seite sei die Pro-rata-Regel für den größten Teil der häufig auftretenden Schenkungen wirkungslos. Ehegattenschenkungen unterlägen nicht der Abschmelzung, da der Gesetzgeber die Ausnahme des § 2325 Abs. 3 S. 3 bewusst beibehalten habe. Ebenso gehe die Abschmelzungsregel bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und bei Zuwendungen eines (widerruflichen) Drittbezugsrechts ins Leere. In beiden Fällen sei Leistungszeitpunkt nach geltender BGH-Rechtsprechung erst der Erbfall, sodass die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginne.
Im Zusammenhang mit der Ausfallhaftung mehrerer Beschenkter nach § 2329 Abs. 3 sei offen, ob die Haftung des Letztbeschenkten auf den (abgeschmolzenen) Betrag seines eigenen Geschenks zu begrenzen sei. Laut Trappe habe der Reformgesetzgeber die Rechtslage bei § 2329 jedoch absichtlich nicht geändert in dem Bewusstsein, dass der Letztbeschenkte nach dem Motto "Den Letzten beißen die Hunde" in Höhe des tatsächlich erhaltenen Schenkwerts voll hafte. Die Pro-rata-Regelung komme ihm daher nicht zugute. (In der sich an den Vortrag anschließenden Diskussionsrunde erklärte Notar Dr. Georg Schneider, dass er die bedarfsunabhängige Versorgung naher Angehöriger für völlig überholt halte, und schlug unter Beifall des Publikums vor, das geltende System durch einen bedarfsabhängigen, kapitalisierten Unterhaltsanspruch zu ersetzen.)
Das neue Recht der Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff BGB) war Thema eines Vortrags von Dr. Jonas Arnhold, der an der Ruhr-Universität Bochum zum Thema "Die selbständige Stiftung und der Testamentsvollstrecker" promovierte. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Gleichklang zwischen dem Recht der Pflichtteilsentziehung und dem des nachehelichen Unterhalts herzustellen. Nach wie vor könne der geschiedene Ehegatte gemäß § 1586 b nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten Ehepartners nahezu ungehindert (Ausnahme: § 1579) einen Unterhaltsanspruch bis zur Höhe eines Ehegattenpflichtteils geltend machen, während dem verwitweten (nicht geschiedenen) Ehegatten durch die Pflichtteilsentziehung jegliche Vermögensteilhabe versagt werden könne. (In der Diskussion nach dem Vortrag schlug Prof. Muscheler de lege ferenda vor, als Ersatz für das versagte Pflichtteilsrecht § 2333 Abs. 2 um einen Unterhaltsanspruch in dem Umfang zu ergänzen, den auch ein geschiedener Ehegatte erhalten würde.)
Exemplarisch für die zweifelhafte handwerkliche Qualität der Neuregelungen zog Arnhold § 2333 Nr. 4 S. 1 heran, der eine Pflichtteilsentziehung ermögliche, wenn eine Verurteilung erfolgt sei, und deshalb die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar sei. Der Wortlaut erwecke den Eindruck, die Unzumutbarkeit müsse sich aus der Verurteilung ergeben. Bezugspunkt sei aber die Straftat (so § 2336 Abs. 2 S. 2). Die Verurteilung "wegen einer vorsätzlichen Straftat" umfasse zumindest dem Wortlaut n...