Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem internationalen Privatrecht der Republik Korea, das zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.10.1999 gegolten habe, sei sowohl für das allgemeine Ehewirkungs- als auch für das Güterrechtsstatut das Heimatrecht des Ehemannes maßgebend (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962). Das damals geltende koreanische IPR verweise damit auf das deutsche Recht zurück; nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei diese Rückverweisung nicht als Gesamt-, sondern als Sachnormverweisung zu behandeln. Das habe zur Folge, dass das deutsche Ehegüterrecht und damit § 1371 BGB anzuwenden sei. Dies widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts, da dieser auch nach dem Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 gelte.
Nach dem Internationalen Privatrecht der Republik Korea, das seit dem 1.7.2001 gelte, unterfielen sowohl das allgemeine Ehewirkungs- als auch das Güterrechtsstatut dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst dem Recht des Ortes, an dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und hilfsweise dem Ort, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden seien (Art. 37, 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001). Anders als im deutschen Ehegüterrecht gelte nicht der Grundsatz der Unwandelbarkeit, sondern das Güterrechtsstatut sei ebenso wie das allgemeine Ehewirkungsstatut wandelbar. Nach dem nunmehr geltenden koreanischen Kollisionsrecht hätte deshalb der Umstand, dass der Erblasser und seine Ehegattin seit Januar 2009 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, zur Folge, dass hinsichtlich des Güterrechtsstatuts auf das deutsche Recht zurückverwiesen werde und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB § 1371 BGB zur Anwendung komme.
Welche Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts der Republik Korea aufgrund der Verweisung nach Art. 14 und 15 EGBGB Geltung hätten, hänge von dem intertemporalen Recht der Republik Korea ab. Insoweit sei auf die Übergangsvorschriften des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001 abzustellen. Demnach seien auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter das Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 anzuwenden; auf Rechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Internationale Privatrecht entstanden seien und fortbestünden, fänden die Bestimmungen dieses Gesetz nur auf die nach dem Inkrafttreten entstandenen Teile des Rechtsverhältnisses Anwendung. Ob das Rechtsverhältnis "Güterstand" nur als einheitliches Gebilde anzusehen sei, wie es das Amtsgericht ausführe, möge im Hinblick auf die nach dem neuen IPR der Republik Korea geschaffene Wandelbarkeit zweifelhaft sein; jedenfalls führe auch die Anwendung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001 zur Anwendung des deutschen Ehegüterrechts. Auch die ausnahmslose Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts würde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zur Anwendung des koreanischen Güterrechts führen; denn dieser Grundsatz hätte zur Folge, dass die im Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu respektierende Rückverweisung auf das deutsche Recht in jedem Fall fortgelten würde. Nach alledem komme § 1371 Abs. 1 BGB zur Anwendung mit der Folge, dass sich der Erbteil der Beteiligten zu 4 um x auf y erhöhe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der gesetzliche Güterstand der Ehegatten nach deutschem Recht bestimmt. Es finden daher die Vorschriften der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) und damit auch § 1371 BGB Anwendung. Dies hat zur Folge, dass sich der Erbteil der Beteiligten zu 4 um x auf y erhöht (§ 1931 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 iVm § 1371 BGB).
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für den gesamten Nachlass des deutschen Erblassers deutsches Erbrecht anzuwenden ist (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).
b) Für die Bestimmung des Güterstandes ist gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB das Recht zugrunde zu legen, das bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Da beide Ehegatten verschiedenen Staaten angehört haben, ist nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf das Recht des Staates abzustellen, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies war im Jahre 1999 die Republik Korea.
c) Die Verweisung auf das Recht der Republik Korea ist eine Gesamtverweisung unter Einschluss des dortigen Kollisionsrechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Zum Zeitpunkt der Eheschließung galt ein anderes koreanisches IPR als heute. Welches dieser Kollisionsrechte hier anzuwenden ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die Anwendung führt, wie das Landgericht richtig ges...