Leitsatz
1. Das Ehegattenerbrecht der koreanischen Ehefrau eines deutschen Erblassers erhöht sich um den pauschalen Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Korea und ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
2. Die seit der Neufassung des koreanischen IPR im Jahr 2001 geltende Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung in das deutsche Recht nicht entgegen.
OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 – 31 Wx 053/10
Sachverhalt
Der am 29.5.2009 verstorbene Erblasser war deutscher Staatsangehöriger und zuletzt in I. wohnhaft. Er war zum Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten zu 4, die südkoreanische Staatsangehörige ist, in zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe wurde am 26.10.1999 vor dem Standesamt in M.-G., S., Republik K. geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten der Erblasser und die Beteiligte zu 4 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in S. Aus dieser Ehe ging der 2001 geborene Beteiligte zu 3 hervor. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus erster Ehe.
Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit, dass sich die Erbfolge nach deutschem Recht bestimmt. Umstritten ist jedoch die Frage, welches Recht für den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten anzuwenden ist. Die Beteiligten zu 1 und 2 vertreten die Auffassung, dass sich der gesetzliche Güterstand der Eheleute nach koreanischem Recht bestimmt, wonach Gütertrennung gilt. Danach habe die Beteiligte zu 4 neben den Abkömmlingen des Erblassers eine Erbquote von x. Die Beteiligte zu 4 hält demgegenüber das neue koreanische IPR für anwendbar, dessen wandelbares Güterrechtsstatut auf den letzten gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zurückverweise, weshalb die deutschen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft Anwendung fänden. Die Erbquote der Beteiligten zu 4 erhöhe sich um x auf y.
Das Nachlassgericht kündigte den Erlass eines Erbscheins an, der für die Beteiligte zu 4 eine Erbquote zu x ausweist. Maßgebend sei das zum Zeitpunkt der Eheschließung geltende IPR der Republik Korea, das auf deutsches Recht zurückverweise. Im Übrigen führe auch das ab 1.7.2001 geltende koreanische IPR zu dem gleichen Ergebnis. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück. Gegen die Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.
Aus den Gründen
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem internationalen Privatrecht der Republik Korea, das zum Zeitpunkt der Eheschließung am 26.10.1999 gegolten habe, sei sowohl für das allgemeine Ehewirkungs- als auch für das Güterrechtsstatut das Heimatrecht des Ehemannes maßgebend (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962). Das damals geltende koreanische IPR verweise damit auf das deutsche Recht zurück; nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB sei diese Rückverweisung nicht als Gesamt-, sondern als Sachnormverweisung zu behandeln. Das habe zur Folge, dass das deutsche Ehegüterrecht und damit § 1371 BGB anzuwenden sei. Dies widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts, da dieser auch nach dem Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 gelte.
Nach dem Internationalen Privatrecht der Republik Korea, das seit dem 1.7.2001 gelte, unterfielen sowohl das allgemeine Ehewirkungs- als auch das Güterrechtsstatut dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst dem Recht des Ortes, an dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und hilfsweise dem Ort, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden seien (Art. 37, 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001). Anders als im deutschen Ehegüterrecht gelte nicht der Grundsatz der Unwandelbarkeit, sondern das Güterrechtsstatut sei ebenso wie das allgemeine Ehewirkungsstatut wandelbar. Nach dem nunmehr geltenden koreanischen Kollisionsrecht hätte deshalb der Umstand, dass der Erblasser und seine Ehegattin seit Januar 2009 ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, zur Folge, dass hinsichtlich des Güterrechtsstatuts auf das deutsche Recht zurückverwiesen werde und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB § 1371 BGB zur Anwendung komme.
Welche Rechtsnormen des Internationalen Privatrechts der Republik Korea aufgrund der Verweisung nach Art. 14 und 15 EGBGB Geltung hätten, hänge von dem intertemporalen Recht der Republik Korea ab. Insoweit sei auf die Übergangsvorschriften des Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 1.4.2001 abzustellen. Demnach seien auf Sachverhalte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter das Gesetz über das Privatrecht mit Außenberührung vom 15.1.1962 anzuwenden; auf Rechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Internationale Privatrecht entstanden seien und fortbestünden, fänden die Bestimmungen dieses Gesetz nur auf die ...