Lebensversicherungsleistungen fallen in der Schweiz, genau wie in Deutschland, nicht in den Nachlass. Ausnahmen gelten nur dann, wenn kein Bezugsberechtigter benannt ist.
Das Vertragsstatut des Art. 117 IPRG beruft schweizerisches Recht zur Anwendung. Nach Art. 78 VVG begründet die Begünstigung eines Dritten, ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung, sodass beim Ableben des Versicherungsnehmers, der Begünstigte die Versicherungssumme erhält. Diese Konstruktion wird als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert.
a) Ansprüche gegen die Versicherung
In Deutschland entsteht in der oben genannten Konstellation häufig ein Wettlauf zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten darüber, wer die zu seinem Vorteil rechtlich notwendigen Erklärungen gegenüber der Versicherung schneller übermittelt. Nach schweizerischem Recht ist dies nicht möglich.
Es besteht zudem keine Verpflichtung des Versicherers, die Erben des Versicherungsnehmers von sich aus über das Vorliegen einer Lebensversicherung mit Drittbegünstigung zu informieren. Nach Künzle hingegen soll sich der (geerbte) vertragliche Auskunftsanspruch der Erben gegen die Versicherung, wie gegenüber der Bank, nach Auftragsrecht (Art. 400 OR) richten, wobei er einräumt, dass dieses Auskunftsrecht noch wenig ausgebildet ist. Das BG hat sich zur Vererbung des Auskunftsrechts weder in einer Entscheidung, in der es um die Vererbung des Versicherungsvertrages ging noch in einer solchen, in welcher der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche an den Begünstigten und nicht an die Versicherung verwiesen wurde, geäußert.
Im Ergebnis steht dem Erben damit wohl kein Auskunftsrecht gegenüber der Versicherung zu.
b) Auskunftsansprüche gegen den Begünstigten
Nach schweizerischem Recht ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Pflichtteilsberechnungsmasse im Falle der Pflichtteilsverletzung (Art. 476, 527, 529 ZGB) hinzuzurechnen. Den Erben wird ein erbrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Begünstigten der Versicherung (analog) Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB gewährt.
Die Hinzurechnung des Rückkaufswerts wird international-privatrechtlich erbrechtlich (Art. 90 ff IPRG) angeknüpft. Unter Zugrundelegung deutschen Rechts steht dem Erben – Kenntnis von der Lebensversicherung und dem Bezugsberechtigten unterstellt – gegenüber dem Begünstigten, soweit es sich um einen Anspruch nach § 2287 BGB oder §§ 2325, 2326 BGB handelt, ein Auskunftsrecht nach § 242 BGB zu. In erweiterter Auslegung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigen ein Auskunftsanspruch gegen den Begünstigten nur zu, soweit der Erbe keine Kenntnis von der Schenkung hatte.