In Deutschland entsteht in der oben genannten Konstellation häufig ein Wettlauf zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten darüber, wer die zu seinem Vorteil rechtlich notwendigen Erklärungen gegenüber der Versicherung schneller übermittelt. Nach schweizerischem Recht ist dies nicht möglich.

Es besteht zudem keine Verpflichtung des Versicherers, die Erben des Versicherungsnehmers von sich aus über das Vorliegen einer Lebensversicherung mit Drittbegünstigung zu informieren.[56] Nach Künzle hingegen soll sich der (geerbte) vertragliche Auskunftsanspruch der Erben gegen die Versicherung, wie gegenüber der Bank, nach Auftragsrecht (Art. 400 OR) richten, wobei er einräumt, dass dieses Auskunftsrecht noch wenig ausgebildet ist.[57] Das BG hat sich zur Vererbung des Auskunftsrechts weder in einer Entscheidung, in der es um die Vererbung des Versicherungsvertrages ging noch in einer solchen, in welcher der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche an den Begünstigten und nicht an die Versicherung verwiesen wurde, geäußert.[58]

Im Ergebnis steht dem Erben damit wohl kein Auskunftsrecht gegenüber der Versicherung zu.

[56] BGE 131 III 646; Pawlytta/Schmutz, ZEV 2008, 59 (62).
[57] Künzle, successio 6 (2012), 256 (266).
[58] BGE 131 III 646; BGE 133 III 669.

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