Nach schweizerischem Recht ist der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Pflichtteilsberechnungsmasse im Falle der Pflichtteilsverletzung (Art. 476, 527, 529 ZGB[59]) hinzuzurechnen. Den Erben wird ein erbrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Begünstigten der Versicherung (analog) Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB gewährt.[60]

Die Hinzurechnung des Rückkaufswerts wird international-privatrechtlich erbrechtlich (Art. 90 ff IPRG) angeknüpft. Unter Zugrundelegung deutschen Rechts steht dem Erben – Kenntnis von der Lebensversicherung und dem Bezugsberechtigten unterstellt – gegenüber dem Begünstigten, soweit es sich um einen Anspruch nach § 2287 BGB oder §§ 2325, 2326 BGB handelt, ein Auskunftsrecht nach § 242 BGB zu.[61] In erweiterter Auslegung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigen ein Auskunftsanspruch gegen den Begünstigten nur zu, soweit der Erbe keine Kenntnis von der Schenkung hatte.[62]

[59] Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (Stand: 1.1.2018)
[60] Künzle, successio 6 (2012), 256 (265).
[62] BGH NJW 1989, 2887 (2888); BGH FamRZ 2014, 1453.

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