Wer hingegen Einsicht in das Grundbuch und in weitergehende, als die unter a) aufgeführten Grundbuchdaten, z. B. Grundpfandrechte, begehrt, muss nach Art. 970 Abs. 1 ZGB ähnlich wie in Deutschland ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. Ein Interesse muss außerdem geltend gemacht werden, wenn nicht nach dem Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, sondern ausgehend von einer bestimmten Person nach deren Grundeigentum gefragt wird.
Laut BG ist ein rechtliches oder tatsächliches (u. a. wirtschaftliches) Interesse ausreichend.
aa) Erbe
Der Erbe kann als Rechtsnachfolger des Erblassers immer ein rechtliches oder tatsächliches Interesse vorweisen, solange der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen war. Bestehen lediglich Vermutungen, dass der Erblasser in der Schweiz Immobilienvermögen besaß, so kann der Erbe durch Abfrage des Eigentümerregisters das Vorhandensein von Immobilienvermögen in Erfahrung bringen. Allerdings wird sich die Suche aufgrund der Vielzahl der Grundbuchämter als mühsam erweisen.
bb) Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigter
Wie aber gestaltet sich die Einsichtnahme für den Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erblasser sein Immobilienvermögen zu Lebzeiten veräußert oder verschenkt hat?
In Deutschland folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteils-(ergänzungs-)berechtigten gegenüber dem Erben der inhaltlich unbeschränkte Anspruch auf Grundbucheinsicht, wobei der allerdings erst nach dem Erbfall besteht. In der Schweiz hingegen lassen die kantonalen Gerichte das wirtschaftliche Interesse eines künftigen Pflichtteilsberechtigten als Interesse iSd Art. 970 Abs. 1 ZGB an der Einsicht genügen.
Einem (nach schweizerischem Recht) pflichtteilsgeschützten Erben wird Einsichtnahme in die Grundbuchdaten Dritter (Käufer oder Beschenkter) bereits vor dem Erbfall gewährt, wenn er einen Zusammenhang zwischen seinem Pflichtteilsrecht und dem Gegenstand der Einsichtnahme glaubhaft machen kann. Auch die Mitteilung des Kaufpreises in Briefform oder als partieller Auszug aus dem Kaufvertrag, kann Inhalt der verlangten Auskunft sein, nicht jedoch der gesamte Kaufvertrag.
Wenn bereits dem künftigen Pflichtteilsberechtigten Einsicht gewährt wird, so muss dies erst Recht für einen (nach deutschem Recht) Pflichtteilsberechtigten nach Eintritt des Erbfalls gelten. Dies setzt allerdings Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von einem ergänzungspflichtigen Vorgang in der Schweiz voraus.