Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 5 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.
Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 5 auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 bis 5 als Miterben zu je 1/5-Anteil ausweist, in nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 5 ist durch das zuletzt errichtete gemeinschaftliche Testament seines vorverstorbenen Vaters und der Erblasserin vom 15. April 1998, welches inhaltlich identisch mit dem nur fünf Tage zuvor errichteten Testament der Eheleute ist, nicht zum testamentarischen Miterben des zuletzt versterbenden Ehegatten bestimmt worden. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die von den Eheleuten in beiden Testamenten gewählte Formulierung "unsere Kinder" keine Erbeinsetzung zugunsten des Beteiligten zu 5 enthält.
Erweist sich der Inhalt eines Testaments als nicht eindeutig, ist es auslegungsbedürftig. Die erläuternde Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Sie soll klären, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. In diesem Zusammenhang verbietet sich gemäß § 133 BGB eine Auslegung, die allein auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks abstellt; vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, allein sein subjektives Verständnis ist maßgeblich. Bei wechselseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, wozu auch das hier auszulegende Berliner Testament der Eheleute gehört, § 2269 BGB, ist gemäß §§ 157, 242 BGB auch zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (vgl. zur Auslegung: Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2084 Rn 1; Einf. v. § 2265 Rn 9, jeweils mwN).
Die hier entscheidungserhebliche Formulierung "unsere Kinder", die in beiden von den Eheleuten errichteten Testamten gewählt wurde, ist auslegungsbedürftig, denn aufgrund der Tatsache, dass "Kinder" der Eheleute nicht nur die Beteiligten zu 1 bis 3 als gemeinsame Abkömmlinge sind, sondern weitere "Kinder" auch die Beteiligte zu 4 als Tochter der Erblasserin und der Beteiligte zu 5 als Sohn des vorverstorbenen Ehemannes sind, ist die testamentarische Verfügung in Bezug auf den Beteiligten zu 5 unklar. Ausgehend von dem strengen Wortsinn des Wortes "unsere" – sozusagen unsere gemeinsamen – und auf der Basis einer rein biologischen Betrachtungsweise wäre eine Begünstigung des Beteiligten zu 5 durch das Testament zu verneinen, denn er ist kein Kind der Erblasserin. Anders wäre es, verstünde man "unsere" als "unsere jeweiligen" Kinder. Deshalb und weil bei der Testamentsauslegung, wie vorstehend allgemein ausgeführt, nicht der buchstäbliche Sinn der von den Eheleuten verwendeten Formulierungen maßgeblich ist, sondern der Wortsinn und das subjektive Verständnis der Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, waren die Angaben der Beteiligten zum Sprachgebrauch und zu den familiären Verhältnissen in der Familie der Eheleute in der Zeit der Testamentserrichtung im April 1998 von besonderer Bedeutung für die vorzunehmende Auslegung der Formulierung "unsere Kinder".
Nicht nur haben die Beteiligten zu 1 bis 4 in ihren Anhörungen vor dem Amtsgericht übereinstimmend geschildert, dass es bei beiden Eheleuten üblich gewesen sei, zwischen den gemeinsamen Kindern und den beiden Kindern jeweils aus den ersten Ehen zu unterscheiden. Die Eheleute hätten von ihren gemeinsamen Kindern, den Beteiligten zu 1 bis 3, als "unsere Kinder" gesprochen, während die anderen Kinder als Tochter der Mutter bzw. als Sohn des Vaters bezeichnet worden seien. Der Beteiligte zu 5 hat in seiner Anhörung zum Sprachgebrauch der Eheleute keine Angaben gemacht, hat die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der übrigen Beteiligten aber auch nicht bestritten.
Ist danach festzustellen, dass es dem regelmäßigen Sprachgebrauch der Eheleute entsprach, zwischen den Kindern aus ihrer Ehe und den aus der jeweiligen ersten Ehe zu differenzieren und ausschließlich die Beteiligten zu 1 bis 3 als "unsere Kinder" zu bezeichnen, ist auch die im Streit stehende testamentarische Formulierung "unsere Kinder" dahin zu verstehen, dass ausschließlich die Beteiligten zu 1 bis 3 begünstigt werden sollten.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Beteiligte zu 4 ausdrücklich erklärt hat, dass sie die Initiatorin des Testaments gewesen sei. Sie habe gewusst, dass die Erblasserin und ihr Ehemann speziell ihre ehelichen Kinder hätten versorgt wissen wollen, weil das Vermögen auch in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Alles sei gemeinsam – auch mit ihr, der Beteiligten zu 4 – besprochen worden. Sie selbst habe noch gesagt, dass die Erblasser sie herausn...