Der enterbte Abkömmling oder Elternteil hat es nicht leicht: zum einen aus emotionalen Gründen, denn er ist vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden – zum anderen auch aus finanziellen Gründen, denn er erhält "nur" den Pflichtteil. Bei der Durchsetzung des Pflichtteils ist er häufig auf anwaltliche, ggf. auch gerichtliche Hilfe angewiesen, die er in den weit überwiegenden Fällen mangels Eintrittspflicht einer Rechtschutzversicherung selbst finanzieren muss.[1] Hinzu kommt das drohende Insolvenzrisiko des Erben, welches der Pflichtteilsberechtigte zu tragen hat. Zahlt der Erbe nun nach eigener Auskunftserteilung nicht einmal den Betrag, der sich aus selbiger ergibt, als Vorschuss auf den Pflichtteil, so stellt sich für den Pflichtteilsberechtigten die Frage, ob dieser sich nach der bisherigen Auskunftserteilung ergebende Teilanspruch nicht bereits beziffert einklagbar wäre.

[1] Vgl. Kind, ZErb 2016, 195.

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