Aus dem Bereich des Familienrechts bietet sich als Anknüpfungspunkt der Zugewinnausgleich an, da auch hier mit dem Wert des Endvermögens eine Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen ist. Dabei ist geklärt, dass der auf Geldzahlung gerichtete Anspruch auf Zahlung des Zugewinns teilbar ist.
Für die Möglichkeit des Teilurteils hat sich der Bundesgerichtshof zumindest dann ausgesprochen, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, dem Ausgleichsberechtigten die Beanspruchung des auf dem unstreitigen Teil beruhenden Anspruchsteils nicht versagt werden darf. Dieses Beruhen auf dem unstreitigen Teil ist jedoch lediglich Frage der Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils, nicht hingegen der Möglichkeit, einen bezifferten Teilantrag zu stellen. Dabei hat er jedoch ausdrücklich betont, dass für den Anspruch auf Zugewinnausgleich insbesondere wegen der Bewertung des Anfangs- und Endvermögens eine erhebliche Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht.
Es existiert aber auch eine Entscheidung, in welchen der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil verneint hat. Dabei war die Klage mit einem teilweise bezifferten Zahlungsantrag und darüber hinaus mit einer Stufenklage erhoben worden, wobei die Instanzgerichte davon ausgegangen waren, dass sie durch Teilurteil über die nach ihrer Auffassung jedenfalls bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche entscheiden konnten. Der Bundesgerichtshof sah in dem entschiedenen Fall das Risiko einander widersprechender Entscheidungen als gegeben an, da die Höhe des Anfangs- und Endvermögens im Instanzenzug bereits unterschiedlich beurteilt worden war. Insoweit drohte aber auch eine abweichende Beurteilung bei den noch nicht entschiedenen Teilen, sodass das Verfahren an die erste Instanz zur einheitlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Das OLG Köln kam zu dem Ergebnis, dass bei der Entscheidung über den Zugewinnausgleich generell kein Teilurteil möglich ist. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Naumburg im Jahr 2009 ausdrücklich an. Dies begründeten die Oberlandesgerichte damit, dass es sich bei dem Anspruch auf Zugewinnausgleich um eine Gesamtsaldierung der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten handelt. Im Rahmen der Stufenklage besteht aufgrund der Abgeschlossenheit der einzelnen Stufen für die Prozessbeteiligten jederzeit die Möglichkeit, weitere, ggf. konträr verlaufende Sachverhalte zu schildern, sodass sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen kann, dass sich die dem Teilurteil zu Grunde gelegten Tatsachen und Sachverhalte doch anders darstellen.