1. Ausgangsproblem
Im Pflichtteilsprozess stellt sich die Frage, ob dann, wenn der Erbe bereits Auskünfte erteilt oder der Pflichtteilsberechtigte aus sonstigen Umständen Kenntnisse von der Höhe eines Teils des Wertes des Nachlasses hat, er prozessual den aus den bekannten Werten resultierenden Pflichtteil als bezifferten Zahlungsantrag mit einer weitergehenden Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und ggf. eidesstattlicher Versicherung kombinieren kann. Wäre ein solches Vorgehen zulässig, könnte über den bezifferten Zahlungsantrag Teilurteil ergehen, womit der Pflichtteilsberechtigte ggf. deutlich schneller zu einem Teil seines Pflichtteils gelangen könnte.
Die praktische Verbindung und dementsprechende Antragstellung stellt die Beteiligten grundsätzlich nicht vor Schwierigkeiten. Maßgeblich ist insoweit allein die Frage, ob das Gericht über den bezifferten Teil durch Teilurteil entscheiden wird, solange der Nachlasswert nicht hinreichend verlässlich feststeht. Die maßgebliche Hürde liegt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 301 ZPO. Hiernach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn die Gefahr ausgeschlossen ist, dass später ergehende Entscheidungen der vorangegangenen Entscheidung widersprechen. Die Rechtsprechung nimmt eine derartige Gefahr insbesondere dann an, wenn im Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren hinsichtlich des zur Entscheidung verbleibenden restlichen Streitstoffes noch einmal stellt oder zumindest stellen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der durch Teilurteil entschiedene und der noch zu entscheidende Teil der Klage von gemeinsamen Vorfragen abhängig sind. Auch eine Änderung der Beurteilung durch das erkennende oder ein Rechtmittelgericht kann zu Friktionen mit dem Verbot widersprechender Entscheidungen führen und einer Entscheidung durch Teilurteil entgegenstehen. Für den Bereich des Pflichtteilsrechts ist – soweit ersichtlich – eine höchstrichterliche Entscheidung zu § 301 ZPO bislang noch nicht ergangen. Es stellt sich daher die Frage, ob unter Rückgriff auf obergerichtliche Rechtsprechung oder höchstrichterliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen der Erlass eines Teilurteils bei im Übrigen noch nicht abschließend geklärtem Nachlasswert möglich ist.
2. Familienrechtliche Rechtsprechung
Aus dem Bereich des Familienrechts bietet sich als Anknüpfungspunkt der Zugewinnausgleich an, da auch hier mit dem Wert des Endvermögens eine Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen ist. Dabei ist geklärt, dass der auf Geldzahlung gerichtete Anspruch auf Zahlung des Zugewinns teilbar ist.
Für die Möglichkeit des Teilurteils hat sich der Bundesgerichtshof zumindest dann ausgesprochen, wenn aufgrund von feststehenden Vermögensgrößen kein Zweifel darüber besteht, in welche Richtung sich der Zugewinnausgleich zu vollziehen hat, dem Ausgleichsberechtigten die Beanspruchung des auf dem unstreitigen Teil beruhenden Anspruchsteils nicht versagt werden darf. Dieses Beruhen auf dem unstreitigen Teil ist jedoch lediglich Frage der Möglichkeit des Erlasses eines Teilurteils, nicht hingegen der Möglichkeit, einen bezifferten Teilantrag zu stellen. Dabei hat er jedoch ausdrücklich betont, dass für den Anspruch auf Zugewinnausgleich insbesondere wegen der Bewertung des Anfangs- und Endvermögens eine erhebliche Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht.
Es existiert aber auch eine Entscheidung, in welchen der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil verneint hat. Dabei war die Klage mit einem teilweise bezifferten Zahlungsantrag und darüber hinaus mit einer Stufenklage erhoben worden, wobei die Instanzgerichte davon ausgegangen waren, dass sie durch Teilurteil über die nach ihrer Auffassung jedenfalls bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche entscheiden konnten. Der Bundesgerichtshof sah in dem entschiedenen Fall das Risiko einander widersprechender Entscheidungen als gegeben an, da die Höhe des Anfangs- und Endvermögens im Instanzenzug bereits unterschiedlich beurteilt worden war. Insoweit drohte aber auch eine abweichende Beurteilung bei den noch nicht entschiedenen Teilen, sodass das Verfahren an die erste Instanz zur einheitlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde.
Das OLG Köln kam zu dem Ergebnis, dass bei der Entscheidung über den Zugewinnausgleich generell kein Teilurteil möglich ist. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Naumburg im Jahr 2009 ausdrücklich an. Dies begründeten die Oberlandesgerichte damit, dass es sich bei dem Anspruch auf Zugewinnausgleich um eine Gesamtsaldierung der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten handelt. Im Rahmen der Stufenklage besteht aufgrund der Abgeschlossenheit der einzelnen Stufen für ...