Leitsatz
1. Eine schenkungsteuerrechtliche Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind ist abzulehnen, wenn der Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind überträgt und dieses Kind unmittelbar im Anschluss einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiterüberträgt, ohne dazu verpflichtet zu sein.
2. Das Vorsehen einer Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern reicht nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.
FG Hamburg, Urt. v. 20.8.2019 – 3 K 123/18
1 Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vorliegt oder eine Zuwendung durch die Mutter (M).
I. Die Mutter (M) der Klägerin erhielt von ihrer Mutter (O) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.12.2006 (UR-Nr. ursprünglich X-1, neu: X-2) das 1.435 m² große Grundstück, X-Straße, Y-Weg, Flurstück Z. Dabei behielt sich O für sich und ihren Ehemann (E) auf ihre Lebensenden ein unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor, u.a. für den Fall der Belastung oder Veräußerung des Grundstücks durch M ohne die schriftliche Zustimmung von O und E. Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs bewilligte M die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten von O und E.
Mit notarieller Urkunde ebenfalls vom 8.12.2006 (UR-Nr. ursprünglich X-2, neu: X-1) übertrug M einen Teil des ihr überlassenen Grundbesitzes, nämlich den ca. 700 m² großen hinteren Grundstücksteil, angrenzend an die Straße Y-Weg, auf die Klägerin. Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. O und E erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten und beantragten die Löschung des Nießbrauchrechts und der Rückauflassungsvormerkung für den an die Klägerin verschenkten Grundstücksteil.
In § 5 der notariellen Urkunde wird u.a. ausgeführt:
Zitat
"Von der Grunderwerbsteuer wird Befreiung begehrt, da es sich um Übertragung von der Mutter auf die Tochter handelt."
O und E hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 16.11.2006 u.a. Folgendes geregelt:
Zitat
"Mit dem Schenkungsvertrag vom … hat unsere ältere Tochter bereits das bebaute Grundstück … erhalten. … Ein weiterer Schenkungsvertrag soll im November 2006 mit der jüngeren Tochter [M] beurkundet werden, in dem das bebaute Grundstück X-Straße übertragen wird. Dabei soll ein Nießbrauchrecht mit einem lebenslangen Wohnrecht für uns beide eingetragen werden. Der Wert der Immobilie in Höhe von … EUR, vermindert um den Wert des Nießbrauchrechts, wird ebenfalls auf das Erbe angerechnet. … Eine abgetrennte Teilfläche von rund 700 m² soll unserer Enkelin zum Bau eines Einfamilienhauses überlassen werden, wobei diese Teilfläche natürlich ihrer Mutter [M] zugerechnet wird. …"
Die beiden notariellen Urkunden vom 8.12.2006 wurden dem Beklagten am 19.1.2007 durch die beurkundende Notarin A übermittelt.
M erklärte in ihrer am 18.10.2007 beim Beklagten eingereichten Schenkungsteuererklärung den steuerlichen Wert des von ihr erworbenen Grundvermögens mit … EUR. Als übernommene Gegenleistung machte sie die Schenkung an die Klägerin in Höhe von … EUR mindernd geltend. Die Nießbrauchverpflichtung berücksichtigte sie mit … EUR.
In einer Anlage zur Schenkungsteuererklärung, die O und E als Absender ausweist, wird ausgeführt:
Zitat
"Mit dem notariellen Vertrag vom 8.12.2006 haben die Eheleute [O und E] das bebaute Grundstück X-Straße, Grundbuch … Flurstück … an ihre Tochter [M] mit Auflagen verschenkt. …"
Mit dem notariellen Vertrag vom 8.12.2006 hat die Beschenkte [M] eine Teilfläche an ihre Tochter verschenkt. Da diese Handhabung von den Eheleuten [O und E] ausdrücklich im Testament vom 16.11.2006 gewollt ist, stellt diese 2. Schenkung eine sonstige Verpflichtung dar.“
Mit Bescheid vom 18.1.2008 stellte der Beklagte den Grundbesitzwert des gesamten Grundstücks mit … EUR fest.
Mit Schreiben vom 5.8.2008 wies der Beklagte M darauf hin, dass er davon ausgehe, dass eine Weitergabeverpflichtung vorliege, so dass M keinen eigenen Entscheidungsspielraum gehabt habe, was den weiter zu verschenkenden Grundstücksteil angehe. Damit liege eine nicht zulässige Kettenschenkung vor, so dass für Zwecke der Schenkungsteuer davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Grundstücksteil direkt von O erhalten habe. Die Auflage sei bei M mit dem anteiligen Bodenwert anzusetzen und betrage … EUR (… EUR x 700 m² = … EUR, gerundet … EUR).
Die Klägerin erklärte in ihrer am 23.9.2008 beim Beklagten eingereichten Steuererklärung eine Zuwendung von Grundvermögen im Wert von … EUR durch ihre Mutter M (Wertermittlung: … EUR * 700 m²/1.435 m²)
Mit Bescheid vom 8.12.2008 stellte der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Grundbesitzwert des Grundstücks mit … EUR fest.
M teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2008 mit, dass sie bzgl. Der Verwendung des hinteren Grundstücksteils den vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe. Sie sei nicht zur Weitergabe an die Klägerin verpflichtet gewesen. Folglich lägen zwei Schenkungen...