Bei einem Blick in die Gesetzmaterialien[9] findet sich zu der Fassung des § 207 BGB, wie er später in Kraft getreten ist, folgender Hinweis des Gesetzgebers:
Zitat
"… ist es der Rechtsprechung unbenommen, im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 207 BGB-RE eine Verjährungshemmung anzunehmen, wenn ein der Ehe oder Familie vergleichbares Näheverhältnis besteht".
Deutlicher konnte der Gesetzgeber dem Rechtsanwender nicht mitteilen, dass er nicht nur nicht gegen eine analoge Anwendung des § 207 BGB ist, sondern dass er diese analoge Anwendung explizit wünscht und sie der Rechtsprechung offensteht.
Während § 204 a.F. BGB ausdrücklich nur die Ansprüche zwischen Vormund und Mündel regelte und die Verjährung der Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem, Pfleger und Pflegling, Kind und Beistand nur in analoger Anwendung des § 204 S. 2 BGB a.F. gehemmt wurden,[10] nennt § 207 BGB in der seit der Schuldrechtsreform geltenden Fassung diese Ansprüche zwar heute ausdrücklich. Daraus ergibt sich allerdings gerade nicht der Schluss, dass der neu geschaffene § 207 BGB abschließenden Charakter haben soll. Vielmehr spricht der oben zitierte Hinweis aus den Gesetzesmaterialien dafür, dass lediglich die ohnehin schon in analoger Anwendung des alten Rechts anerkannten Hemmungstatbestände bei Neufassung des Verjährungsrechts in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden sollten. Ebenso wie schon nach altem Recht § 204 BGB a.F. analogiefähig war, wollte der Gesetzgeber allerdings auch bei Neufassung der Regelung keinen abschließenden Anwendungsbereich festlegen.[11] Schließlich bestätigt auch die – offen formulierte – Überschrift der Norm "Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen", dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung einer Norm mit abschließendem Charakter im Sinn hatte.
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