a) Vorsorgevollmacht vom Gesetzgeber anerkannt
Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" ist im Gesetz zwar nicht definiert. Allerdings hat der Gesetzgeber das Instrument der Vorsorgevollmacht an verschiedenen Stellen ausdrücklich anerkannt: So nimmt einerseits die Überschrift zu § 1901c auf den Begriff Bezug. Andererseits sieht § 285 FamFG vor, dass die Herausgabe einer Abschrift der Vorsorgevollmacht durch das Betreuungsgericht per Beschluss angeordnet werden kann. Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich also um ein Instrument, das in seiner legislativen Bedeutung gleichrangig neben der Betreuung, der Pflegschaft oder der Vormundschaft steht. Bei systematischer Betrachtung ist also sowohl der Lebenssachverhalt der Betreuung wie auch der der Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt. Wenn der Gesetzgeber das Instrument der Vorsorgevollmacht allerdings an diesen Stellen bereits ausdrücklich anerkannt hat, können aus systematischer Sicht keine Bedenken dagegen bestehen, sie im Verjährungsrecht auch als Anknüpfungspunkt einer besonderen Behandlung heranzuziehen.
b) Stärkung der Vorsorgevollmacht durch den Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat seit der Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft Anfang der 1990er Jahre das Institut der Vorsorgevollmacht immer weiter gestärkt. Die in § 1986 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Subsidiarität der Betreuung gegenüber der Altersvorsorgevollmacht sollte ursprünglich in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung tragen. Mittlerweile spricht der Gesetzgeber selbst offen von dem Instrument der Vorsorgevollmacht als Mittel "zur Betreuungsvermeidung". Wenn aber der Gesetzgeber die Vorsorgevollmacht immer weiter stärkt, indem er sie im Vergleich zur Betreuung immer attraktiver macht (oder zumindest erscheinen lässt), dann muss die Vorsorgevollmacht unter diesen Gesichtspunkten auch dasselbe Schutzniveau – auch im Sinne von Attraktivität aus Sicht des Betroffenen – bieten wie die Betreuung. Es wäre an dieser Stelle verfehlt, den Vollmachtgeber im Hinblick auf seine Wahl des privatautonomen Instruments der Vollmacht auf die Möglichkeit zu verweisen, selbst im Innenverhältnis durch eine ausdrückliche Verjährungsvereinbarung vorzusorgen.
c) Systematischer Vergleich zum Schutz des Betreuten
Während der gerichtlich bestellte Betreuer zumindest gegenüber dem Betreuungsgericht Informations- und Rechenschaftspflichten wahrzunehmen hat, ist der Vorsorgebevollmächtigte in der Regel keinem außenstehenden Dritten gegenüber rechenschaftspflichtig. Es bestünde dann nicht einmal das Korrektiv, dass etwaige Schadenersatzansprüche, weil sie während der Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten gehemmt waren, nachträglich geltend gemacht werden könnten.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich zu der für den Fall der Betreuung explizit angeordneten Hemmung in § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB auch die Möglichkeit einer Gegenbetreuung vorgesehen. Die Aufgabe des Gegenbetreuers besteht in erster Linie in der Überwachung der Amtsführung des Betreuers.
Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall der Vorsorgevollmacht die Möglichkeit der Anordnung einer Kontrollbetreuung vorgesehen. Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ist dies ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten". Seine Aufgabe ist die Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten.
Bei einem Vergleich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kontrollbetreuung mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Gegenbetreuung ist also festzuhalten, dass derselbe Zweck verfolgt wird. In beiden Fällen stellt der Gesetzgeber zum Schutz des Betreuten/Vorsorgevollmachtgebers im Rahmen des Betreuungsrechts ein Konzept zur Verfügung, das die betroffene Person gegenüber dem für sie tätig werdenden Beteiligten schützen soll. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 S. 2 BGB das Verhältnis zwischen Betreutem und Betreuer im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung explizit aufgegriffen. Es ist nicht erkennbar, warum bei dem Vorsorgebevollmächtigten allein die Möglichkeit der Kontrollbetreuung zum Schutz des Betroffenen ausreichen soll, während der Gesetzgeber im Falle der Betreuung zusätzlich zu der Möglichkeit der Gegenbetreuung explizit auch die Hemmung der Verjährung anordnet. Diese Ungleichbehandlung kann durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt werden.
d) Zwischenergebnis
Wie der Gesetzgeber selbst und unmissverständlich klargestellt hat, ist § 207 Abs. 1 BGB an sich der entsprechenden Anwendung zugänglich. Der Vergleich der Intere...