II.
Der zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Die vom Nachlassgericht auf 1.642,20 EUR festgesetzte Vergütung begegnet keinen Bedenken.
1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist gewahrt und kommt es auf die Erreichung des Beschwerdewertes aufgrund der Zulassung des Rechtsmittels nicht an.
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da für die vom Beschwerdeführer begehrte Heraufsetzung der Stundensätze für eine Pflegschaft durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades außerhalb des Ballungsraumes Frankfurt am Main von 80,00 EUR auf 95,00 EUR netto auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beteiligten zu 1) keine Veranlassung besteht.
a) Die Vergütungsfestsetzung erfolgt gemäß § 168 Abs. 5 FamFG entsprechend § 168 Abs. 1 bis 4 FamFG. Die Nachlasspflegschaft ist eine Unterart der Pflegschaft, so dass über die Verweisung des § 1915 BGB die Regeln für die Vormundschaft entsprechend gelten. An die Stelle des Familien-/Betreuungsgerichts tritt gemäß § 1962 FamFG das Nachlassgericht. Gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung grundsätzlich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Für die Vergütung gilt § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG, wonach bei Mittellosigkeit der Nachlasspfleger die wegen berufsmäßiger Führung gemäß § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VBVG zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann. Die Vergütungshöhe richtet sich beim mittellosen Nachlass nach § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG. Hiervon abweichend bestimmt sich gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem vermögenden Nachlass die Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Kommt es hierbei darauf an, ob dem Nachlasspfleger eine Vergütung nach den Sätzen für vermögende Nachlässe zusteht oder ob der Nachlass als gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB als mittellos anzusehen ist, so dass sich die Vergütungshöhe nach den Sätzen des § 1 Abs. 1 bis 3 VBVG richtet, beurteilt sich dies nach dem Nachlassbestand zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums (vgl. Senat vom 29.6.2018 – 21 W 75/18, FamRZ 2019, 393, juris Rn 16, BayObLG NJW-RR 2000, 1392 Rn 21 ff.).
b) Bei der Bemessung des Stundensatzes für die Pflegschaft eines hier vorliegenden bemittelten Nachlasses ist zu berücksichtigen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/4874, S. 27) die Stundensätze des VBVG (im Normalfall nunmehr 39,00 EUR für einen Rechtsanwalt – § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG) zu unangemessen niedrigen Vergütungen des Nachlasspflegers führen können und so die Bereitschaft zur Übernahme der Pflegschaft mindern (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 2020, § 1960 Rn 23; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Höger, BGB, 2020, § 1960 Rn 23). Sie sind daher bei einem Rechtsanwalt und auch sonst bei entsprechender Qualifikation des Pflegers in der Regel deutlich zu überschreiten. Da kein schutzwürdiges Interesse des Erben besteht, dass der Nachlasspfleger Leistungen zu einem besonders günstigen Stundensatz erbringt, ist der Stundensatz regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt eine kostendeckende Vergütung erhält (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 14.6.2013 – 6 W 397/12, juris Rn 11 m.w.N.).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Ballungsraum betroffen ist, in dem ein Rechtsanwalt höhere Kosten für den Betrieb seines Büros (Miete, Löhne) aufwenden muss (vgl. Senat, Beschl. v. 24.4.2015 – 21 W 45/15, juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 7.5.2012 – 3 Wx 113/11, FamRZ 2012, 1903; OLG Jena, Beschl. v. 14.6.2013 – 6 W 397/12, juris Rn 13; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Höger, BGB, 2020, § 1960 Rn 25).
Das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft ist zudem durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung zu berücksichtigen. Der Vergütungssatz bestimmt sich nach grundsätzlich festen Sätzen, die diesen Schwierigkeitsstufen zugeordnet sind.
Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft sein (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 14.6.2013 – 6 W 397/12, juris Rn 15 m.w.N.; ihm folgend Senat, Beschl. v. 27.1.2014 – 21 W 54/13, unveröffentlicht).
Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Ve...