I.
Der Kläger begehrt Zahlung von Hinterbliebenengeld nach dem Unfalltod seines 20-jährigen Sohnes, der zum Unfallzeitpunkt im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Klägers, lebte.
Der Sohn des Klägers befuhr am xx. Februar 2019 gegen 7.10 Uhr mit einem unbeleuchteten Fahrrad und in dunkler Kleidung die Landstraße L xx aus Fahrtrichtung G. in Fahrtrichtung K. Es herrschte Berufsverkehr. Das Fahrrad wurde mit einer Entfernung von etwa 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h geführt. Auf der Landstraße ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Der Beklagte zu 1), der sein Fahrzeug Pkw N. in derselben Fahrtrichtung führte, wurde durch Scheinwerfer des auf der Gegenfahrbahn entgegen kommenden Fahrzeugs geblendet, bemerkte den Sohn des Klägers in der Dunkelheit zu spät und fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 – 70 km/h auf das Fahrrad auf.
Der Sohn des Klägers verstarb aufgrund seiner schweren Verletzungen trotz durch Rettungskräfte eingeleiteter Reanimationsmaßnahmen noch am Unfallort etwa eine knappe Stunde nach dem Unfall.
Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs, die Beklagte zu 3) die Haftpflichtversicherung. Auf der Basis einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Mitverschuldensquote von 50 % zahlte die Beklagte zu 3) an den Kläger ein Hinterbliebenengeld von 3.750 EUR und erstattete Rechtsanwaltskosten.
Einen zunächst erstinstanzlich angekündigten Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld an die Erbengemeinschaft aus übergegangenem Recht seines Sohnes hat der Kläger zurückgenommen. Seinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld hat er auf insgesamt 25.000 EUR beziffert. Bei der Berechnung seines Zahlungsanspruchs ist er unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 50 % von einem Zahlungsanspruch von 12.500 EUR abzüglich der von der Versicherung gezahlten 3.750 EUR ausgegangen und hat die Zahlung eines weiteren Betrages von 8.750 EUR begehrt. Er hat vorgetragen, das von der Beklagten zu 3. geleistete Hinterbliebenengeld bleibe weit hinter dem angemessenen Betrag zurück, da der Verlust eines Kindes für die Eltern das schlimmste denkbare Erlebnis sei.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger noch 750 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Kammer hat für den vorliegenden Fall ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 9.000 EUR als angemessen angesehen und kam unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % und nach Abzug des bereits regulierten Betrages von 3.750 EUR zu einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 750 EUR. Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und unter Anschluss an ein Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.5.2019, Az.: 3 O 108/18, hat die Kammer ausgeführt, dass es eine feste Ober- oder Untergrenze für die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht gebe und auch eine Orientierung an der Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgelds infolge sogenannter Schockschäden geboten sei. Da es nicht um eine volle Entschädigung für den Verlust eines Menschenlebens, sondern lediglich um eine Anerkennung des seelischen Leids gehen könne, sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Hinterbliebenengeld im Ausgangspunkt mit 9.000 EUR zu bewerten.
Der Prozesskostenhilfe beantragende Kläger begehrt mit seinem am 17.6.2020 eingegangenen Entwurf einer Berufung gegen das ihm am 2.6.2020 zugestellte Urteil die Zahlung eines weiteren Hinterbliebenengeldes von 5.500 EUR. Im Rahmen der Berufungsbegründung geht er nunmehr von einem angemessenen Hinterbliebenengeld von insgesamt 15.000 EUR aus, welches unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Sohnes des Klägers jedoch lediglich auf 10.000 EUR zu kürzen sei, so dass nach der Zahlung von 3.750 EUR und dem von dem Landgericht zugesprochenen Betrag von 750 EUR noch ein Anspruch auf 5.500 EUR seinerseits bestehe. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Landgericht habe zwar zutreffend eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen, habe die Höhe des Hinterbliebenengeldes aber sodann fehlerhaft einfach um den Mitverschuldensanteil von 50 % gekürzt. Außerdem habe es fehlerhaft anspruchskürzend herangezogen, dass der Tod des Sohnes ohne lange Leidensphase ca. eine Stunde nach dem Unfall eingetreten sei. Eine nicht erwiesene Tatsache dürfe bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes indes nicht anspruchskürzend herangezogen werden. Da der Gesetzgeber für das Hinterbliebenengeld von einem Durchschnittswert von 10.000 EUR ausgegangen sei, müsse dieser Betrag bei dem Verlust eines Kindes, auch eines nicht mehr minderjährigen und nicht im selben Haushalt lebenden, jedenfalls auf 15.000 EUR erhöht werden.