II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht zu bewilligen ist.
Die von dem Kläger angekündigte Berufung hat lediglich in Höhe eines Betrages von 500 EUR Aussicht auf Erfolg und wäre gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen Nichterreichens der Berufungssumme unzulässig. Besteht Erfolgsaussicht jedoch nur für einen Teilbetrag, der unter der sog. Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.6.1985 – 10 UF 1661/85, NJW 1987, 265; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.9.1996 – 12 UF 24/96, FamRZ 1997, 621; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2006 – 2 UF 163/05, BeckRS 2006, 07685; Münchner Kommentar ZPO/Wache, § 114 Rn 53; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, § 119 Rn 20; vgl. aber für den Fall einer zulässig eingelegten Berufung bei Erfolgsaussicht für einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert OLG Koblenz, Beschl. v. 4.9.1995 – 13 UF 330/9, FamRZ 1996, 557).
Der Senat hält im hier vorliegenden Fall (Verlust des 20-jährigen, bei der geschiedenen Ehefrau lebenden Sohnes durch fahrlässig verursachten Verkehrsunfall) – noch ohne Berücksichtigung des nachfolgend zu erörternden erheblichen Mitverschuldens des verstorbenen Sohnes – ein über 10.000 EUR hinaus gehendes Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB nicht für gerechtfertigt.
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts Tübingen (Urt. v. 17.5.2019 – 3 O 108/18, juris), dass ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Abs. 3 BGB der Betrag von 10.000 EUR eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe darstellt. Diese Sichtweise wird auch von zahlreichen zur Neufassung des Gesetzes und zur Entscheidung des Landgerichts Tübingen erschienenen Anmerkungen sowie von weiteren Gerichten, soweit es bisher zu streitigen Entscheidungen überhaupt kam, vertreten (vgl. LG München II, Urt. v. 17.5.2019 – 12 O 4540/18, juris; LG Leipzig, Urt. v. 8.11.2019 – 5 O 758/19, juris; Müller, VersR 2017, 321, 325; Lang, juris PR-VerkR 5/20 Anmerkung 2; vgl. auch Wagner, NJW 2017, 2641: 10.000 EUR als Untergrenze bei Verlust eines Kindes oder Ehegatten; Nugel, zfs 2018, 72: 10.000 EUR als Obergrenze im Ausnahmefall; ebenso LG Wiesbaden, Beschl. v. 23.10.2018 – 3 O 219/18, juris).
Zwar findet sich die Erwähnung des Betrags von 10.000 EUR lediglich in der Kostenschätzung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (BT-Drucks 18/11397), der von 24.000 Haftungsfällen jährlich ausgeht und "angesichts der durchschnittlichen Beträge von etwa 10.000 EUR, die derzeit von den Gerichten bei der Tötung eines Angehörigen als Entschädigung für sogenannte Schockschäden, die über das gewöhnliche Maß an Trauer und seelischem Leid hinausgehen, zugesprochen werden" annimmt, dass mit jährlichen Gesamtkosten durch Zahlung von Hinterbliebenengeld von rund 240 Mio. EUR zu rechnen sei (vgl. BT-Drucks 18/11397 S. 11). Gleichwohl ist auch nach Auffassung des Senats hier ein gewisser Anhaltspunkt für die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Höhe des Hinterbliebenengelds zu sehen.
Maßgeblich sind außerdem die Erwägungen zur Höhe des Anspruchs in der Begründung des Regierungsentwurfs, dort Seite 14: Danach soll die Bestimmung der Anspruchshöhe im Streitfall den Gerichten überlassen sein. Das Gesetz gebe Ziel und Zweck des Hinterbliebenengelds vor, indem es für das zugefügte seelische Leid geleistet werden solle. Bewertungen des verlorenen Lebens oder des Verlustes des besonders nahestehenden Menschen für den Hinterbliebenen könnten, so der Gesetzgeber, nicht in die Bemessung einfließen. Für die Bestimmung der Anspruchshöhe seien Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 der Zivilprozessordnung anwendbar. Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze könnten eine gewisse Orientierung geben; dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetze (BT-Drucks a.a.O. S. 14). Insoweit besteht innerhalb der Gesetzesbegründung ein gewisser Widerspruch zu der eingangs enthaltenen Kostenschätzung und Erwähnung von 10.000 EUR, da das Hinterbliebenengeld nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen jedenfalls als minus gegenüber dem eigenen Anspruch beim Vorliegen eines sogenannten Schockschadens anzusehen sein soll (vgl. auch Müller, VersR 2017, 321, 324).
Wesentlicher Ausgangspunkt für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist zudem, dass Ziel und Zweck des Gesetzes sein sollte, einen (gewissen) Ausgleich für das vom Hinterbliebenen erlittene seelische Leid zu gewähren. Es handelt sich also um eine – naturgemäß nie das Leid aufwiegende – Leistung zur Anerkennung des seelischen Leids (BT-Drucks a.a.O. S. 10); die Entschädigung soll und kann keinen Ausgleich für ...