I.
Die Erblasserin ist am 25.1.2018 verstorben. Sie errichtete am 17.8.1965 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag, in dem die Ehegatten unter Ziffer II. folgende Anordnungen trafen:
"Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Erbe des Längstlebenden von uns soll sein der Sohn des Ehemannes W … A … W … Diese Erbeinsetzung ist jedoch nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Sonst wollen wir nicht bestimmen."
Der als Erbe bestimmte Sohn des Ehemannes ist am 4.4.1996 verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Abkömmlinge, die Beteiligte zu 2 ist die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 3.
Die Erblasserin errichtete weitere letztwillige Verfügungen (u.a.):
a) Notarielles Testament vom 4.9.2012
Darin finden sich unter § 1 Vorbemerkungen folgende Ausführungen:
"In der freien Verfügung über meinen dereinstigen Nachlass bin ich meines Erachtens in keiner Weise beschränkt. Die mögliche rechtliche Bindungswirkung früherer gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge – auch in der Form eines Ehe- und Erbvertrages – ist mir bekannt. Ich habe zu Urkunde des Notars Dr. A … H … in München vom 17.8.1965 URNr. 1592/1965 mit meinem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann A … H … W … , geb. am 21.9.1916, einen Erbvertrag errichtet, indem wir uns in erbvertraglich bindender Weise gegenseitig zu alleinigen Erben und den Sohn meines Ehemannes, Herrn W … A … W … , als Schlusserben eingesetzt haben. Herr W … A … W … ist am 4.4.1996 verstorben. Er hat zwei Kinder, nämlich P … W … und C … S … , geb. W … , hinterlassen. Nach Hinweis des Notars auf die Bestimmung des § 2069 BGB erkläre ich weiter: Für den Fall des Vorversterbens von Herrn W … A … W … war von uns keine bindende Ersatzerbeneinsetzung gewollt, weil sich zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung der beiden Enkel noch nicht absehen ließ. Mit ist jedoch bekannt, dass die Auslegung früherer Verfügungen von Todes wegen und die daraus folgende Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen nicht Aufgabe des Notars ist."
b) Notarielles Testament vom 26.10.2015
In dessen § 2 setzt die Erblasserin die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin ein.
Die Beteiligten zu 1 und 3 sind der Auffassung, dass die von der Erblasserin im Nachgang zu den im Erbvertrag getroffenen Erbeinsetzungen errichteten Testamente unwirksam seien, da sie als Abkömmlinge ihres vorverstorbenen Vaters an dessen Stelle getreten seien und sich die Vertragsmäßigkeit der Schlusserbeneinsetzung zugunsten ihres Vaters auf sie als Ersatzerben erstrecke.
Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, dass in dem Erbvertrag eine Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu 1 und 3 nicht geregelt sei. Eine ausdrückliche Anordnung liege nicht vor; sie ergebe sich auch nicht im Wege der individuellen Auslegung. Eine sich etwaig nach § 2069 BGB ergebene Stellung als Ersatzerbe sei jedenfalls nicht vertragsmäßig.
Das Nachlassgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 auf Erteilung eines Erbscheins, der eine Miterbenstellung zu je ½ aufgrund des Erbvertrags vom 17.8.1965 bezeugt, zurückgewiesen, und die Tatsachen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins als Alleinerbin aufgrund des Testaments vom 26.10.2015 für festgestellt erachtet. Es ist der Auffassung, dass die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 2069 BGB ergebende Ersatzerbeneinsetzung nicht vertragsgemäß sei und sich eine Bindung auch nicht durch einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergebe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.