Hat der deutsche Erblasser vor seinem Tod in Spanien in seiner Immobilie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist auf den gesamten Nachlass spanisches Erbrecht anzuwenden, sofern testamentarisch keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen wurde.
Zunächst ist zu beachten, dass Spanien ein Mehrrechtsstaat ist, da einzelne autonome Gemeinschaften ein eigenes, historisch gewachsenes Zivilrecht (Foralrecht-Derecho Foral) haben und daher regionale Sonderrechte zu beachten sind.
Gerade das beliebte "Berliner Testament", bei dem erst der überlebende Ehepartner alles erbt und nach dessen Tod die Kinder erben, ist als "testamento mancomunado" gemäß Art. 669 und Art. 733 CC im (gemein-)spanischen Recht verboten. Im Foralrecht von Aragón, Navarra, Katalonien und dem Baskenland sind gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten dagegen zulässig. Auch ein Erbvertrag (contrato sucesorio) ist nach (gemein-) spanischem Recht unzulässig, während er nach dem Recht der Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera), Aragón, Navarra, Baskenland und Katalonien zulässig ist.
Nach (gemein-) spanischem Recht wird die Testierfreiheit durch das dem Pflichtteilsrecht vergleichbaren Noterbrecht (legitima) der Kinder und Abkömmlinge sowie des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Im Gegensatz zum deutschen Pflichtteilsrecht ist das Noterbrecht eine dingliche Beteiligung am Immobiliennachlass.
Im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge ist zu beachten, dass nach spanischem Recht die Kinder gesetzliche Erben sind und dann in der aufsteigenden Linie zunächst Eltern und weitere Vorfahren, dann Geschwister und Geschwisterkinder. Der überlebende Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht, sondern nur Anspruch darauf, was ihm nach dem Noterbenrecht zusteht. Erst wenn keine Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sind, erbt der Ehegatte gesetzlich.
Bei Grundvermögen in Spanien ist das Erbrecht durch ein öffentliches Dokument nachzuweisen. Gemäß der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria (LH)) im Verfahren zur Eintragung des Rechtsnachfolgers von Todes wegen im Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) muss das Erbrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 LH durch einen erbrechtlichen Titel (titulo de la sucesión hereditaria) nachgewisen werden.
Ein notarielles (deutsches) Testament oder ein protokolliertes eigenhändiges Testament ist ebenfalls ein Titel im Sinne des Art. 14 Abs. 1 LH. Bei der nach der EU-ErbVO gegebenen Zuständigkeit der deutschen Gerichte werden auch ein deutscher Erbschein oder ein Feststellungsurteil über die Festsetzung des Erben anerkannt.
Voraussetzung für die Eintragung des Erben als Eigentümer in das spanische Eigentumsregister (Grundbuch registro de la propiedad) ist, dass in einer öffentlichen Urkunde oder einem rechtskräftigen Urteil genau bezeichnet wird, welcher Erbe oder Vermächtnisnehmer welchen Nachlassgegenstand erhalten soll. Das setzt die notarielle Beurkundung einer notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia) voraus. Bei einer Erbengemeinschaft müssen die im einzelnen zugewiesenen Nachlassgegenstände erkennbar sein.
Erbschaftsteuerlich ist zu beachten, dass, wenn der Erbe vor dem Tode des Erblassers mindestens ein halbes Jahr in Spanien gelebt hat, der Nachlass unbeschränkt in Spanien versteuert werden muss.