Wer solchermaßen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss im Hinblick auf seinen Nachlass berücksichtigen, dass zahlreiche in Deutschland übliche Regelungen im Ausland unbekannt und insbesondere unwirksam sind. Das gilt auch für das in Deutschland häufig verwandte so genannte "Berliner Testament" sowie andere gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unter Eheleuten. In zahlreichen anderen Ländern können Eheleute nicht gemeinschaftlich verfügen.[10] Das heißt, bei Geltung eines anderen Rechts, sind die getroffenen Verfügungen unwirksam.

[10] Siehe im Einzelnen unter II.

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