a) Ausschluss
Die Gesellschafter sind grundsätzlich nicht in der Lage einen außenstehenden Dritten in Gestalt des Ehegatten des betroffenen Gesellschafters durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung zum Abschluss eines satzungsgemäßen Ehevertrags zu verpflichten. Eine solche Regelung wäre eine unzulässige Regelung zu Lasten Dritter bzw. ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit der Ehegatten und wäre daher nichtig. Eine gesellschaftsvertragliche Güterstandsklausel kann die Gesellschafter daher lediglich indirekt über die Androhung einer Sanktion zum Abschluss eines Ehevertrags als Obliegenheit verpflichten. Damit die Güterstandsklausel effektiv ist, muss der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Nichtvorliegen eines satzungsgemäßen Ehevertrags eine Sanktion vorsehen. Dies kann zunächst im Ausschluss aus der Gesellschaft bestehen, was aber sowohl für die Gesellschaft und die Gesellschafter fatale Folgen haben kann.
b) Möglichkeit des Nachweises der mangelnden Gefährdung der Gesellschaft
Alternativ zur Ausschließung wird vorgeschlagen, den Nichtabschluss eines satzungsgemäßen Ehevertrags nicht sofort mit der Ausschließung zu sanktionieren, sondern stattdessen dem betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit des Nachweises zu eröffnen, dass von dieser Tatsache im konkreten Fall keine Gefahren für die Gesellschaft ausgehen. So könne der Gesellschafter z.B. darlegen, dass der von ihm gehaltene Geschäftsanteil nicht nahezu sein gesamtes Vermögen ausmache und er insbesondere die für die Befriedigung eines Zugewinnausgleichsanspruchs erforderliche Liquidität anderweitig aufbringen könne oder dass er mit seinem Ehepartner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Auf diese Weise werde der Druck des Zugewinnausgleichs gemindert und dem Gesellschafter mehr Zeit zur Beschaffung der nötigen Mittel verschafft.
c) Temporäres Ruhen des Stimmrechts
Weiterhin wird vorgeschlagen, das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters so lange zu suspendieren, wie dieser gegen die Güterstandsklausel verstoße. Alternativ ist angedacht worden das Stimmrecht in Bezug auf Beschlüsse, die die Gewinnverteilung betreffen, während der An- und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ruhen zu lassen. Diese Sanktion eignet sich insbesondere für Fälle, in denen der Gesellschafter in der Gesellschaft bleiben aber diszipliniert werden soll. Tatsächlich ist der statuarisch vereinbarte Ausschluss des Stimmrecht zulässig. Die Grenzen des Zulässigen werden überschritten, wenn gegen das Wesen der GmbH verstoßen wird. Wird lediglich das Stimmrecht ausgeschlossen, dann wird diese Grenze nicht überschritten. Eine Berufung auf den Stimmrechtsausschluss ist in jedem Fall unzulässig, wenn der betroffene Gesellschafter damit gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen würde.
d) Gewinnausschüttungssperre.
Schließlich ist angedacht worden, das Problem durch Vereinbarung einer Gewinnausschüttungsperre zu lösen, so dass der Gewinn auf einem unverzinslichen Sonderkonto gesammelt und erst dann ausgezahlt wird, wenn der Nachweis der der Erfüllung der Güterstandsklausel erbracht wird. Bei der GmbH kann eine solche Verkürzung in derselben Weise vereinbart werden, wie ein Stimmrechtsausschluss. Der Ausschluss der Gewinnbezugsrecht bedarf aber in jedem Fall der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters. Auch hier gilt, dass die Verankerung einer Gewinnausschüttungssperre in der Satzung der GmbH im Einzelfall gegen die gesellschafterliche Treuepflicht des betreibenden Gesellschafters verstoßen kann. Ist die Gesellschafterposition des Betroffenen im Wesentlichen durch das damit verbundene Gewinnbezugsrecht motiviert, dann kann eine Gewinnausschüttungssperre in ihrer Wirkung einem Ausschluss aus der Gesellschaft gleichkommen.
e) Kombination
Es bietet sich an, die vorgestellten Alternativen zur Sanktionierung der Nichtvereinbarung eines Ehevertrags miteinander zu kombinieren. So wird zum einen ein abgestuftes Vorgehen möglich und zum anderen behalten die verbleibenden Gesellschafter so einen gewissen Entscheidungsspielraum. So muss nur in Fällen reagiert werden, in denen der Gesellschaft tatsächlich eine Gefahr droht und kann jeweils eine flexible und einzelfallgerechte Lösung gefunden werden. Weiterhin wird auf diese Weise vermieden, dass kein verhältnismäßiges Sanktionsmittel im...