Weiterhin wird argumentiert, dass der BGH die Nichtigkeit eines Ehevertrags massgeblich aus der Disparität der Ehevertragsparteien bei Vertragsschluss abgeleitet habe.[35] Eine solche Disparität könne auch vorliegen, wenn die sich im Verhandlungsergebnis widerspiegelnde Dominanz einer Vertragspartei nicht einseitig auf rein subjektive Faktoren im persönlichen Verhältnis der Ehepartner beruhen, sondern aus einer aus Sicht beider Ehepartner notgedrungenen Akzeptanz einer von dritter Seite eingeforderten Verpflichtung resultierten. Dies soll jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung zum Abschluss des Ehevertrags gravierende Sanktionen nach sich ziehen würde, die nicht nur für den Gesellschafterehegatten, sondern auch für dessen Ehepartner und die gemeinsamen Kinder einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen hätte.[36]

Der BGH hat einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach § 1371 BGB auch bei Unternehmerehen für möglich gehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen i.S..d. § 2 VersAusglG sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Dies soll auch dann gelten, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar war, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde, und daher eine vorhersehbare Lücke im Bereich der Altersversorgung auftreten würde. Der Schutz des Unternehmens sei insoweit vorrangig.[37] Dabei sei zu berücksichtigen, dass insoweit auch schutzwürdige Drittinteressen in Gestalt der Arbeitnehmer des Betriebs involviert sind.[38] Es ist daher davon auszugehen, dass der BGH auch den Wunsch einer Güterstandsklausel zu entsprechen als legitimes Interesse für den Abschluss eines Ehevertrages ansehen wird.[39]

[35] BGH v. 8.1.10.2014 – XII ZB 318/11, NJW 2015, 52.
[36] Milzer, NZG 2017, 1090 (1092).
[38] Kaulbach, NZG 2020, 653 (658); Langenfeld/Milzer, Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 8. Aufl., 2019, 1. Teil, Rn 80.
[39] Kaulbach, NZG 2020, 653 (658).

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