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GmbH-Satzungen enthalten regelmäßig sog. Güterstandsklauseln, die für den Fall, dass ein verehelichter Gesellschafter nicht im Güterstand der Gütertrennung oder alternativ im Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft lebt, die Möglichkeit vorsehen, den betroffenen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen. Derartige Klauseln sind in der jüngeren Vergangenheit in die Kritik geraten. Die Kritik stellt zum einen die Sinnhaftigkeit des Abschlusses eines ein entsprechendes Ergebnis herbeiführenden Ehevertrags durch einen Gesellschafter als auch die Sinnhaftigkeit der Herbeiführung eines solchen Ergebnisses durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Satzung einer GmbH in Frage. Der nachfolgende Beitrag will sich mit dieser Kritik auseinandersetzen und aufzeigen, dass sowohl Eheverträge als auch satzungsmäßige Güterstandsklauseln sehr wohl einen Sinn haben.
I. Zur Motivation satzungsmäßiger Güterstandsklauseln
Güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen wie § 1365 BGB können die Rechtssicherheit von in Zusammenhang mit der Gesellschaft geschlossener Rechtsgeschäfte in Frage stellen. Weiterhin kann die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen nach § 1371 BGB die Liquidität der Gesellschaft schmälern. Zwar richtet sich dieser Anspruch gegen den Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft. Kann dieser den Zugewinnausgleichsanspruch nicht befriedigen, dann kann dies im Extremfall darauf hinauslaufen, dass in den Gesellschaftsanteil vollstreckt wird. Will die Gesellschaft dies verhindern, wird sie den Betroffenen ausschließen und entsprechend abfinden, so dass im Ergebnis doch die Gesellschaft bezahlt. In jedem Fall erfordert die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch eine Bewertung des Unternehmens, was regelmäßig den Betriebsablauf stört und mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang betriebliche Interna an die Öffentlichkeit dringen.
Die Praxis begegnet dieser Problematik dadurch, dass in den Gesellschaftsvertrag der GmbH sog. Drittkontrahierungsklauseln aufgenommen werden, die die Mitgesellschafter durch Anordnung gesellschaftsrechtlicher Sanktionen zu motivieren suchen, Abschluss eines Ehevertrags in von der Satzung gewollten Ausgestaltung zu motivieren suchen. Eine gesellschaftsvertragliche angeordnete Verpflichtung zum Abschluss eines entsprechenden Ehevertrags wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter und würde im Übrigen die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 GG verletzen. Eine satzungsmäßige Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages ist daher nur indirekt möglich, indem die Satzung die Möglichkeit vorsieht die Nichtvereinbarung des geforderten Ehevertrags durch die Einziehung der Geschäftsanteile des Betroffenen oder deren zwangsweise Übertragung zu sanktionieren.
II. Zur Sinnhaftigkeit von Eheverträgen
Insoweit wird argumentiert, dass auf dem zum Abschluss eines Ehevertrags aufgeforderten jungen Ehepaar ein immenser Druck laste, einen solchen Ehevertrag abzuschließen. In einem solchen Fall werde nicht fair verhandelt, sondern lediglich massiver Druck auf den in den Familienkreis eintretenden Ehepartner und auf den Gesellschafterkreis eintretenden Abkömmling ausgeübt. Das neue Familienmitglied könne zwar den Abschluss eines Ehevertrags nicht verhindern, zumal das bestehende Risiko der Trennung der Eheleute durch einen Überoptimismus in die Dauerhaftigkeit der Beziehung überblendet werde. Das Gefühl von der Familie des Ehepartners ungerecht behandelt worden zu sein könne sich auf ewig in das emotionale Gedächtnis einbrennen und den ersten Grundstein für einen die Existenz der Gesellschaft bedrohenden Dauerkonflikt legen.
Weiterhin wird argumentiert, dass der Ehevertrag schlichtweg nicht erforderlich sei, um die Gesellschaft zu schützen. § 1365 BGB laufe weitgehend leer, da die erforderliche Kenntnis des Geschäftspartners vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Gesamtvermögensgeschäfts als ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal den realen Anwendungsbereich der Bestimmung faktisch auf einen Personenkreis verenge, der wie die nächsten Familienangehörigen zuverlässige Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Gesellschafters habe. Bei gesellschaftsrechtlichen Geschäften innerhalb von Familiengesellschaften bedürfe es einer durch Güterstandsklausel zu motivierenden Aufhebung der Verfügungsbeschränkung nicht, da sie – nach § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden könne. Eine Involvierung des Familiengerichts würde in jedem Fall eine erhebliche Verzögerung bewirken. Unabhängig davon, ist das Eingreifen des § 1365 BGB nicht immer klar erkennbar, so dass eine Abbedingung schon deswegen sinnvoll ist.
Auch die Gefahr einer Verletzung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft im Rahmen eines Güterrechtsprozesses zwischen einem Gesellschafter und seinem Ehegatten bestehe nicht. In dem meisten Fällen sei das Geheimhaltungsinteresse der Gesellsch...