Eine gesetzliche Regelung zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsprozess existiert nicht. Das Erbscheinsverfahren kann neben der zivilprozessualen Erbenfeststellungsklage betrieben werden.

Seitens des Antragstellers im Erbscheinsverfahren ist die Anhängigkeit einer Erbenfeststellungsklage dem Nachlassgericht mitzuteilen (§ 352 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FamFG). In der Regel wird das Nachlassgericht sodann das Erbscheinsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nach § 21 FamFG aus wichtigem Grund aussetzen. Nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darf das Nachlassgericht den Ausgang eines anhängigen Rechtsstreits über das Erbrecht abwarten.[22]

Während das Erbscheinsverfahren aufgrund eines anhängigen Erbenfeststellungsprozesses ausgesetzt werden kann, ist dies umgekehrt allerdings nicht der Fall.[23] Dies ist dadurch begründet, dass die Entscheidung des Prozessgerichts nicht vom Ergebnis des Erbscheinsverfahren abhängt.[24]

[22] Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., 2022, Rn 1.
[23] Krätzschel, in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl., 2022, § 38 Rn 6.
[24] Zimmermann, ZEV 2010, 457, 459.

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