1. Erbscheinsverfahren
In dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht sachlich zuständig (§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die grundsätzliche funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers beruht auf der Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zur Aufhebung des Richtervorbehalts (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG).
Im FamFG normiert sind die örtliche Zuständigkeit (§ 343 FamFG – letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers) sowie der Verfahrensablauf (§§ 352–353 FamFG).
Das Antragserfordernis ergibt sich aus § 2353 BGB. Eine Antragsfrist besteht nicht. Eine Erteilung des Erbscheins erfolgt aufgrund der strengen Antragsbindung des Nachlassgerichts nur dann, wenn der Antrag exakt dem zu erteilenden Erbschein entspricht. Der Antrag muss auf einen konkreten Inhalt des Erbscheins gerichtet und derart substantiiert sein, dass das Nachlassgericht den beantragten Erbschein ohne Ergänzungen oder Einschränkungen gemäß dem Antrag erteilen kann. Nach Ermessen des Nachlassgerichts kann kein Erbschein erteilt werden. In der Praxis kann das zu einer längeren Verfahrensdauer führen, wenn das Nachlassgericht selbst in unstreitigen Fällen eine ganz eigene Auffassung zum Inhalt einer letztwilligen Verfügung und der darin angeordneten Erbfolge entwickelt. In diesem Fall kann ein Hilfsantrag hilfreich sein.
Anwaltszwang ist im Verfahren auf Erteilung des Erbscheins nicht gegeben (§ 10 FamFG). In nicht einfach gelagerten Fällen erscheint zumindest eine anwaltliche Beratung zur Wahrung der Interessen des Antragstellers dennoch als geboten. Nicht auszuschließen ist die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht bei einem anwaltlich nicht beratenen Antragssteller aufgrund der ihm in eigener Verantwortung obliegenden Auslegung des Testaments zwecks ehrlicher Hilfestellung auf eine Antragstellung gemäß dem Verständnis des Nachlassgerichts vom Regelungsgehalt der letztwilligen Anordnung hinwirkt, die nicht in jedem Fall dem Interesse des Antragstellers entsprechen und auch im Ergebnis auch nicht zutreffen muss.
Im Erbscheinsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Danach obliegt die Sachverhaltsermittlung dem Nachlassgericht. Eine Bindung des Nachlassgerichts an das Vorbringen der Beteiligten besteht nicht. Mangels Beibringungsgrundsatz gibt es im Erbscheinsverfahren auch keine Beweisführungslast (auch formelle oder subjektive Beweislast genannt). Im Fall der Unaufklärbarkeit entscheidungserheblicher Tatsachen ist die Feststellungslast entscheidend. Diese trägt derjenige, der sich des Erbrechts rühmt bzw. derjenige, der erbrechtsvernichtende Tatsachen vorträgt.
Es ist somit auf der einen Seite eine strenge Antragsbindung des Nachlassgerichts gegeben und andererseits aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Bindung an den Vortrag der Beteiligten. Dies kann zu einem nicht gänzlich konfliktfreien Verfahren und einer damit verbundenen längeren Verfahrensdauer führen.
2. Erbenfeststellungsprozess
Für die Erhebung der Erbenfeststellungsklage gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln (§§ 12, 13 ZPO). Darüber hinaus besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen nicht ausschließlichen Wahlgerichtsstand. Der Kläger hat die Wahl nach § 35 ZPO.
Es besteht eine streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit (§§ 71, 23 GVG). Das Landgericht ist zuständig, sobald der Streitwert 5.000 EUR übersteigt. Bei der Erbfeststellungsklage als positiver Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist ausgehend von dem vom Kläger beanspruchten Erbanteil ein Abschlag von 20 % gegenübe...