§ 1 Abs. 1 VerschG definiert die Verschollenheit, wonach der Aufenthalt der Person während längerer Zeit unbekannt sein muss und keine Nachrichten darüber vorliegen dürfen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Damit findet i.V.m. § 1 Abs. 2 VerschG auch eine Abgrenzung zu Fällen statt, bei denen der Tod an sich nicht zweifelhaft ist, aber der Ort, die Umstände oder der Zeitpunkt.

Zum unbekannten Aufenthalt und der Nachrichtenlosigkeit müssen ernstliche Zweifel am Fortleben der Person hinzutreten.[3] Vom Antragssteller sind belastbare Anhaltspunkte vorzutragen.[4] Ausreichende Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn aufgrund eines Alters von 90 Jahren ein Ableben wahrscheinlicher als ein Leben erscheint.[5] Entsprechend reicht eine Nachrichtenlosigkeit nicht, wenn ein Mensch ein "Aussteigen" aus seinen bisherigen Lebensverhältnissen angekündigt hatte.[6]

[3] BayObLG, Beschl. v. 17.1.1964 – BReg. 2 Z 159/63, BayObLGZ 1964, 17.
[4] BGH, Beschl. v. 16.10.1951 – IV ZB 59/51, NJW 1952, 578; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.11.2014 – 2 W 56/14, BeckRS 2014, 21676; OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2014 – 15 W 280/13, OLG Hamm, Beschl. v. 7.2.2014 – 15 W 280/13; BayObLG, Beschl. v. 29.12.1998 – 3Z BR 302/98, NJWE-FER 1999, 159; OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.3.2020 – 7 W 45/19, BeckRS 2020, 10730.

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