Leitsatz
Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung, sofern sie auf § 2069 BGB beruhen, sind nicht mit der Bestimmung zur Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 BGB vergleichbar und damit auch nicht übertragbar.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.8.2022 – 3 U 37/22
1 Gründe
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
(…)
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
(…)
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am TT.MM.1927 geborenen und am TT.MM.2021 gestorbenen B.
Der verstorbene B war der Lebensgefährte der am TT.MM.2019 verstorbenen Frau D. Frau D war vom TT.MM.1966 bis zum TT.MM.1981 verheiratet mit Herrn E. Die Ehe blieb kinderlos. E hatte aus erster Ehe einen C, den Beklagten, und einen Adoptivsohn, Herrn F.
Die Eheleute D und E errichteten am 16.10.1971 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen, unbeschränkten Erben einsetzten und sollte Frau D die Überlebende sein, wurden die Söhne von Herrn E als Erben bestimmt.
Am TT.MM.1981 verstarb Herr E. Sein Adoptivsohn, Herr F, verstarb am TT.MM.1995.
Am 17.8.1995 verfasste Frau D ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Lebenspartner, Herrn B, als ihren alleinigen Erben einsetzte.
Der Kläger ist der Auffassung, Herr B sei Erbe der Frau D geworden. Das handschriftliche Testament vom 17.8.1995 sei wirksam, weil die Erbeinsetzung der Söhne des Herrn F nicht wechselbezüglich sei.
Das LG Aurich hat die Klage des Klägers, festzustellen, dass die am TT.MM.2019 in Ort1 verstorbene Frau D von Herrn B, nachverstorben in Ort2 am TT.MM.2021, allein beerbt worden ist, mit Urt. v. 5.5.2022 abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht beanspruchen könne, da die Berufung des Beklagten zum Erben im gemeinschaftlichen Testament vom 16.10.1971 eine wechselbezügliche Verfügung darstelle (§ 2270 Abs. 1 BGB). Bei der Auslegung des Testaments sei zu berücksichtigen, dass Herr E die Erbeinsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin nur im Hinblick darauf testiert haben dürfte, dass seine Söhne von Frau D als Schlusserben eingesetzt werden und so beim zweiten Todesfall am Familienvermögen teilhaben können. Mit dem Tod des Herrn E sei die Schlusserbeneinsetzung des Beklagten nach § 2271 Abs. 2 Hs. 1 BGB bindend geworden. Die wechselbezügliche Verfügung sei auch nicht durch das Versterben des Adoptivsohns F anteilig gegenstandslos geworden, sodass Frau D jedenfalls über den hälftigen Erbanteil hätte frei verfügen können.
Eine Ersatzerbenberufung sei nicht anzunehmen, da eine entsprechende Regelung im Testament nicht getroffen worden sei und die Eheleute bestimmt hätten, dass sie mehr nicht zu bestimmen hätten. Der Erbanteil des verstorbenen F sei daher mit dessen Ableben dem Erbanteil des Beklagten angewachsen (§ 2094 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Testament enthalte keine Anhaltspunkte, dass die Anwachsung gem. § 2094 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein sollte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger führt zur Begründung aus, das LG habe die Norm des § 2270 Abs. 1 BGB falsch angewendet. Das LG habe nicht den Willen der Eheleute erforscht, sondern sich allein am Willen des Ehemanns orientiert. Ein objektives Interesse der Ehefrau an der getroffenen Regelung bestehe nicht. Bei der Auslegung sei vorliegend zudem nicht berücksichtigt worden, dass die Eheleute ausdrücklich einen Grund für die alleinige Erbfolge der Ehefrau im Testament angeführt haben, nämlich, dass man das Vermögen gemeinsam erarbeitet und erspart habe. Aufgrund dessen könne nicht angenommen werden, dass sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben bestimmt hätte, nur weil die Berufung der Söhne des Ehemanns als Schlusserben erfolgte. Der im Testament angegebene Grund spreche vielmehr dagegen.
Falsch sei auch die Annahme, wonach dem Beklagten bei Vorversterben des F dessen Erbteil anwachse. Es fehle sowohl ein Wille der Testierenden zu einer Ersatzerbeneinsetzung wie auch gleichermaßen zu einer Anwachsung, denn die Erklärung, mehr nicht zu bestimmen zu wollen, schließe gerade eine Anwachsung aus (§ 2094 Abs. 3 BGB). Eine Erstreckung der Vermutungsregelung in § 2270 Abs. 2 BGB auf die Vermutungsregelung in § 2094 BGB scheide aus. Wenn der BGH eine Erstreckung der Zweifelsregelung in § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben ablehne, müsse dies wegen des Vorrangs der Ersatzerbeneinsetzung (§ 2099 BGB) auch für die Anwachsung gelten. Durch den Tod des Herrn F sei die Bindung der Erblasserin entfallen und sie sei frei, durch ihr privatschriftliches Testament ihren Lebensgefährten zumindest zu ½ Anteil zum Erben einzusetzen. Das LG hätte demnach zumindest dem Hilfsantrag, nämlich, dass die Erblasserin von Herrn B zu ½-Anteil beerbt worden sei, stattgeben müssen.
Die Berufung hat of...