Entscheidet sich ein deutscher Steuerpflichtiger für einen Zuzug nach Österreich, betritt er zumindest aus einkommensteuerrechtlicher Sicht kein völliges Neuland. Denn die einkommensteuerrechtlichen Rahmenbedingungen Österreichs sind mit denen Deutschlands grundsätzlich vergleichbar. So bestehen beispielsweise dieselben sieben Einkunftsarten wie in Deutschland. Im Folgenden sollen die grundsätzlichen Rahmenbedingungen und für Zuzügler relevante Besonderheiten dargestellt werden.
a. Unbeschränkte Steuerpflicht
Wie im deutschen Einkommensteuerrecht sind nach § 1 Abs. 2 ÖstEStG natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei werden Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Abs. 1, 2 BAO nahezu identisch zu § 8, 9 AO definiert. Bei unbeschränkter Steuerpflicht herrscht ebenfalls das Welteinkommensprinzip, d.h. unabhängig vom Ort, an dem die Einkünfte generiert werden, fallen sie unter die österreichische Einkommensteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt bei Zuzüglern mit der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich.
b. Beschränkte Steuerpflicht
Liegt kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im österreichischen Inland vor, besteht parallel zur deutschen Bestimmung in § 1 Abs. 4 EStG für gewisse Einkünfte die beschränkte Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht setzt ein, wenn eine natürliche Person inländische Einkünfte i.S.v. § 98 ÖstEStG bezieht. Hierunter fallen beispielsweise Einkünfte aus Kapitalvermögen aus österreichischen Kapitalgesellschaften und stillen Beteiligungen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem in Österreich gelegenen Vermögen.
c. Zweitwohnsitz
Für Zuzügler "auf Probe", bspw im Rahmen eines Feriendomizils, besteht die (auch dauerhafte) Möglichkeit, für einkommensteuerliche Zwecke einen sog. Zweitwohnsitz in Österreich zu begründen. Die Voraussetzungen dafür sind in der sog. Zweitwohnsitzverordnung geregelt. Dazu gehört insbesondere, dass der Steuerpflichtige seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Begründung des Zweitwohnsitzes länger als fünf Jahre im Ausland hat und seine inländische(n) Wohnung(en) nicht mehr als 70 Tage im Jahr benutzt. Darüber muss auch ein spezielles Verzeichnis geführt werden. Liegen alle Voraussetzungen vor, begründet der Steuerpflichtige für einkommensteuerliche Zwecke keinen Wohnsitz in Österreich.
d. Steuersätze
Die österreichische Einkommensteuer sieht einen progressiv gestaffelten Steuersatz von bis zu 55 % vor. Insbesondere bei sehr hohen Einkommen kann sich also ein höherer Durchschnittsteuersatz ergeben. Je nach Tätigkeit bestehen jedoch Begünstigungen. Für einige Einkünfte bestehen allerdings besondere Steuersätze. Dies betrifft insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen (27,5 %) oder Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien (30 %). Vergleichbare Zuschläge wie den Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuer gibt es in Österreich nicht.