I. Sicherstellung und Eintreibung von Abgaben
Seit dem 4.10.1954 besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ein Vertrag über Rechtsschutz und Amtshilfe in Abgabesachen. Die Befugnisse der zuständigen Behörden gehen deutlich weiter, als dies mit anderen Staaten vereinbart ist. U.a. eröffnet der Vertrag die Möglichkeit der Amtshilfe, in bestimmten Fällen auch unmittelbar zwischen den unteren Finanzbehörden (Finanzämtern) unter Aussparung der obersten Finanzbehörden beider Vertragsstaaten. Gem. Art. 12 des Rechtshilfeabkommens ist vereinbart, dass aufgrund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen (einschließlich der Sicherstellungs- bzw. Arrestanordnungen) um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden kann. Bei vorliegender Sicherstellungsanordnung bedarf es keiner weiteren Arrestanordnung durch das ersuchte Amt. Das Rechtshilfeabkommen bezieht sich nicht auf Geldstrafen mit Strafcharakter. Erstreckt sich ein Vollstreckungsersuchen auf Geldstrafen, ist ggf. die zuständige Behörde um Erläuterung des Anspruchs zu bitten.
Weitergehende Maßnahmen eröffnet jedoch die sog. Beitreibungsrichtlinie. Diese EU-Richtlinie findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a auch auf Forderungen im Zusammenhang mit Einkommensteuern Anwendung. Nach Art. 11 ff. dieser Richtlinie nimmt die ersuchte Behörde auf Antrag nach Maßgabe des für die Beitreibung derartiger Forderungen geltenden inländischen Rechts die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein Vollstreckungstitel besteht. Dieser Vollstreckungstitel ist nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie unmittelbar anzuerkennen und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats zu behandeln, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Österreich hat die Betreibungsrichtlinie innerstaatlich durch das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz entsprechend umgesetzt. Für Vollstreckungsersuchen oder Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaats wie bspw. Deutschland ist dem österreichischen Bundesminister für Finanzen das vorgesehene Standardformblatt auf elektronischem Wege zu übermitteln.
II. Informationsaustausch
Mit Art. 26 DBA Österreich/Deutschland besteht eine zwischenstaatliche Vorschrift über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Dieser Informationsaustausch betrifft nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland die Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten im Hinblick auf die unter das DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
Weitere Möglichkeiten eröffnet die sog. EU-Amtshilferichtlinie. Diese EU-Richtlinie legt in Hinsicht auf direkte Steuern die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten. Die Amtshilfe durch Informationsaustausch kann grundsätzlich in zwei Bereiche aufgeteilt werden, den automatischen Informationsaustausch und den nicht automatischen Informationsaustausch. Der nicht automatische Informationsaustausch umfasst den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen Informationsaustausch. Österreich hat die Betreibungsrichtlinie innerstaatlich durch das EU-Amtshilfegesetz umgesetzt. Für den Informationsaustausch zuständig ist im Wesentlichen der österreichische Bundesminister für Finanzen, welchem vom ersuchenden Mitgliedstaat das vorgesehene Standardformblatt übermittelt wird.
Im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer tritt das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD zu den oben genannten Bestimmungen hinzu. Hinsichtlich anderer Steuern hat sich Österreich vorbehalten, keine Amtshilfe zu leisten.