Vorsorgevollmacht des Familien-Unternehmers – Teil II: GmbH
Dieser Beitrag will die wesentlichen Eckpunkte für die Anwendung von Vorsorgevollmachten in der GmbH skizzieren.
I. GmbH-Gesellschafter
Ein GmbH-Gesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung mittels Vollmacht i.d.R. vertreten werden. Das Abspaltungsverbot, also die nicht erlaubte Trennung von Herrschaftsrecht und Verwaltungsrecht eines Gesellschafters von dessen Gesellschafterstellung, wird bei der widerruflich gestalteten Vollmacht nicht verletzt.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung durch Bevollmächtigte aber einschränken und sogar ein gänzlicher Ausschluss der Vertretung ist möglich. Nicht erfasst würde davon aber der Vorsorgefall; in dieser Situation gebieten die Treupflichten der Gesellschafter die zwingende Zulassung eines Vorsorgebevollmächtigten zur Gesellschafterversammlung. Einem ggf. bestellten Betreuer (§ 1814 BGB) stehen die gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen nicht entgegen; was ein starkes Argument für die Zulassung eines Vorsorgebevollmächtigten ist, da eine Vorsorgevollmacht die Betreuerbestellung vermeiden soll (§ 1814 Abs. 3 S. 2 BGB).
II. GmbH-Geschäftsführer
Nach § 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Das Geschäftsführeramt endet folglich insb. mit Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) sowie mit Tod.
Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, gilt gem. § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
Die Vertretungsbefugnis der GmbH nach außen ist gem. § 37 Abs. 2 GmbHG nicht einschränkbar. Die Geschäftsführungsbefugnis mittels Weisung im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer kann gem. § 37 Abs. 1 GmbH weitestgehend frei geregelt werden.
Der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG) kann abgeändert werden. Im Vertrag kann z.B. vorgesehen werden, dass die Gesellschafter Geschäftsführern Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder unechte Gesamtvertretung mit einem Prokuristen erteilen können. Zudem kann vorgesehen werden, dass bei mehreren Geschäftsführern eine Ressortverteilung erfolgt, sodass nicht jeder Geschäftsführer jeden Bereich bearbeiten muss. Dabei ist jedoch zu beachten, dass jeder Geschäftsführer dennoch unabhängig von der Ressortverteilung angehalten ist zur Überwachung jeden Resorts. Somit kann der Kernbereich der Geschäftsführungsbefugnis nicht beschränkt werden. Darüber hinaus sollte immer beachtet werden, dass der Gesellschaftsvertrag eine Befreiung von § 181 BGB ermöglicht.
Eine Generalvollmacht i.S.e. Organersetzung oder -vertretung für das Geschäftsführeramt ist indes nicht möglich, weil die organschaftlichen Vertretungsbefugnisse – insb. die "genuin organschaftliche[n] Aufgaben" – nicht durch einen Dritten vollumfänglich ausgeübt werden dürfen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass Dritten Prokura (§§ 48 ff. HGB) sowie (General-)Handlungsvollmacht (54 HGB) erteilt werden kann.
Praxishinweis:
In der GmbH besteht eine strikte Trennung zwischen Gesellschafterstellung und organschaftlicher Leitung der GmbH. Es ist möglich, dass ein Gesellschafter seine Rechte durch einen Bevollmächtigten ausüben lässt. Dies erleichtert den Einsatz von Vorsorgevollmachten in der GmbH und gewährleistet, dass die Ausübung der Gesellschafterrechte erfolgen kann. Die Organstellung eines Geschäftsführers verbietet eine diesbezügliche Vorsorgebevollmächtigung. Außerdem erlischt die Organstellung ipso jure mit Geschäftsunfähigkeit (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Dies führt dazu, dass die Gesellschaft führungslos wird, wenn der Betroffene der einzige Geschäftsführer der GmbH ist. Der somit nicht mehr gegebenen Möglichkeit zur Einberufung der Gesellschafterversammlung gem. § 49 GmbHG zwecks Neubestellung eines Geschäftsführers kann mit der Ausübung des Selbsteinberufungsrechts gem. § 50 Abs. 1, 3 GmbHG durch trans- oder postmortale Vorsorgevollmacht begegnet werden. Ansonsten bedarf es analog § 29 BGB der Bestellung eines Notgeschäftsführers. Mittels Prokura und Handlungsvollmacht kann eine zwischenzeitliche Führungslosigkeit abgefangen werden; ggf. sollten auch diesbezügliche Vorratsbeschlüsse bereitgehalten werden.
Autor: Dr. Nils Außner, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Oberursel (Taunus)
ZErb 1/2025, S. 13 - 14