Deckt der Nachlass nicht die Kosten der Nachlassverwaltung, so kann das Nachlassgericht es ablehnen, die Nachlassverwaltung anzuordnen.[10] Mangels Masse wird das Nachlassinsolvenzverfahren gleichfalls nicht eröffnet.[11] Schießt niemand die Verfahrenskosten vor, hat der Erbe gleichwohl sein Ziel erreicht, das Eigenvermögen nicht zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten heranziehen zu müssen. Denn § 1990 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB gewährt ihm die Dürftigkeitseinrede: Der Erbe kann die Befriedigung der Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

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