Nachdem soeben untersucht worden ist, was geschieht, wenn zuerst die Nachlassverwaltung angeordnet wurde und dann ein Nachlassinsolvenzverfahren in Rede steht, soll nachfolgend die umgekehrte Situation betrachtet werden. Dazu wird angenommen, dass das Nachlassinsolvenzverfahren entweder beantragt oder eröffnet oder beendet sei, und eruiert, wie sich eine eventuelle Nachlassverwaltung dazu verhält.
a) Beantragtes Verfahren
Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird beantragt, und in diesem zeitlichen Umfeld wird ebenfalls der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei den Antragstellern um verschiedene Personen oder um dieselbe Person handelt. Werden beide Verfahren eröffnet, so endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Das wirft die Frage auf, ob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung noch anordnen muss, wenn klar ist, dass beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt wurde und dessen Eröffnung eo ipso zur Beendigung der Nachlassverwaltung führen wird. Steht mit anderen Worten der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens der Anordnung der Nachlassverwaltung entgegen? Die Frage ist zu verneinen. Man könnte zwar einwenden, es bestehe für die Anordnung der Nachlassverwaltung kein Bedürfnis, weil für den Erben die Haftungsbeschränkung und für die Nachlassgläubiger der Schutz des Nachlasses vor dem Erben und vor dessen Eigengläubiger bereits mittels des Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht werde. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass nicht jedes Nachlassinsolvenzverfahren, das beantragt wird, auch eröffnet wird. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. So mag es sein, dass sich kein Eröffnungsgrund nachweisen lässt, dass die Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt oder dass der Eröffnungsantrag schlicht zurückgenommen wird.
b) Eröffnetes Verfahren
Hat das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und wird nunmehr die Nachlassverwaltung beantragt, so bestehen die Bedenken, die gerade unter a) gegen eine Verfahrenssperre geäußert wurden, nicht länger. Zwar bedeutet auch der Umstand, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht zwangsläufig, dass die Eröffnung endgültig ist. Sofern das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet wurde, kann der Erbe gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen und daraufhin der Eröffnungsbeschluss aufgehoben werden. Die Beschwerde hat aber von allein keine aufschiebende Wirkung. Selbst falls sie angeordnet werden sollte, beseitigt die Aussetzung nicht die gestaltenden Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses, sondern schiebt lediglich die weitere Durchführung der angeordneten Maßnahmen auf oder schränkt sie ein. Das Nachlassinsolvenzverfahren besteht weiter fort, bis es auf die sofortige Beschwerde hin rechtskräftig aufgehoben wird. Solange dies nicht geschehen ist, steht der Umstand, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und nicht aufgehoben wurde, einer Anordnung der Nachlassverwaltung entgegen.
Der Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, ist in diesem Stadium unzulässig, weil mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens das Recht des Erben, die Gegenstände der Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist und folglich nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger noch gefährdet. Aber auch der Antrag des Erben gemäß § 1981 Abs. 1 BGB, die Nachlassverwaltung anzuordnen, wäre unzulässig, da hierfür gleichfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Mehr als die Haftungsbeschränkung, die das Nachlassinsolvenzverfahren ermöglicht, kann der Erbe auch im Wege der Nachlassverwaltung nicht erlangen.
Sofern der Eröffnungsbeschluss hingegen gemäß § 34 Abs. 3 InsO rechtskräftig aufgehoben wird, entfällt die kraft § 1975 BGB mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eingetretene Haftungsbeschränkung ex tunc. Dafür ist nunmehr der Weg für die Nachlassverwaltung frei, in deren Rahmen der Erbe neuerdings seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann. Ebenso besteht jetzt für einen Nachlassgläubiger wieder die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen, falls seit der Erbschaftsannahme noch keine zwei Jahre vergangen sind und die Aussicht der Nachlassgläubiger, sich aus dem Nachlass zu befriedigen, seitens des Erben gefährdet wird.
c) Aufgehobenes Verfahren
Nachdem das Nachlassinsolvenzverfahren nach der Schlussverteilung gemäß § 200 ...