Hat das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet und wird nunmehr beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, kann es dazu kommen, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, weil kein Eröffnungsgrund besteht oder weil zwar ein Eröffnungsgrund gegeben ist, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens aber den Wert des Nachlasses überschreiten. In beiden Fällen bleibt die Nachlassverwaltung hiervon unberührt. Wollte man aus dem Umstand, dass das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, schließen, auch die Nachlassverwaltung müsse mangels Masse aufgehoben werden, wäre das verfehlt. Die Nachlassverwaltung kann zwar aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass der Nachlass die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt (§ 1988 Abs. 2 BGB). Jedoch muss dies nicht geschehen. Auch sind die Kosten der Nachlassverwaltung deutlich geringer als die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens. Deswegen kommt es durchaus vor, dass der Nachlass die Nachlassverwaltungskosten übersteigt und die Nachlassverwaltung weitergeführt wird, während die Masse zu gering ist, um ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Betrachtet man den Zweck der Nachlassverwaltung, nämlich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, besteht ein erheblicher Unterschied, aus welchem Grund das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, ob es also am Eröffnungsgrund oder aber an der Masse gebrach. § 1990 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB gestattet dem Erben die Dürftigkeitseinrede nur, falls mangels einer die Kosten deckenden Masse die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht tunlich ist. Wurde die Nachlassverwaltung angeordnet und fehlt es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einem Eröffnungsgrund, endet die Nachlassverwaltung nicht kraft Gesetzes gemäß § 1988 Abs. 1 BGB, sondern fährt fort, und die Voraussetzungen für die Dürftigkeitseinrede des Erben liegen nicht vor.
Wird demgegenüber der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, sind die Voraussetzungen des § 1990 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Var. 2 BGB erfüllt und der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede erheben, obwohl die Nachlassverwaltung noch angeordnet ist. Die weitere Durchführung der Nachlassverwaltung hat für den Erben wenig Sinn, weil die Haftungsbeschränkung schon jetzt möglich ist. Deswegen könnte er auf den nahe liegenden Gedanken verfallen, die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufheben lassen zu wollen. Bedenkt man jedoch, dass das Gesetz die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" definiert, wird deutlich, dass es nicht allein auf die Interessen des Erben ankommt, sondern gleichfalls auf die Interessen der Nachlassgläubiger. Der Zweck der Nachlassverwaltung besteht eben nicht nur darin, die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, sondern auch darin, die Nachlassgläubiger davor zu schützen, dass sich die Eigengläubiger des Erben aus dem Nachlass befriedigen. Würde die Nachlassverwaltung aufgehoben, könnten die Eigengläubiger des Erben abermals auf den Nachlass zugreifen und auf diese Art die ohnehin geringen Befriedigungschancen der Nachlassgläubiger noch weiter mindern. Das lässt sich nur dadurch vermeiden, dass die Nachlassverwaltung fortbesteht.