Hat das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und wird nunmehr die Nachlassverwaltung beantragt, so bestehen die Bedenken, die gerade unter a) gegen eine Verfahrenssperre geäußert wurden, nicht länger. Zwar bedeutet auch der Umstand, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht zwangsläufig, dass die Eröffnung endgültig ist. Sofern das Insolvenzverfahren aufgrund eines Gläubigerantrags eröffnet wurde, kann der Erbe gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen und daraufhin der Eröffnungsbeschluss aufgehoben werden. Die Beschwerde hat aber von allein keine aufschiebende Wirkung. Selbst falls sie angeordnet werden sollte, beseitigt die Aussetzung nicht die gestaltenden Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses, sondern schiebt lediglich die weitere Durchführung der angeordneten Maßnahmen auf oder schränkt sie ein. Das Nachlassinsolvenzverfahren besteht weiter fort, bis es auf die sofortige Beschwerde hin rechtskräftig aufgehoben wird. Solange dies nicht geschehen ist, steht der Umstand, dass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und nicht aufgehoben wurde, einer Anordnung der Nachlassverwaltung entgegen.
Der Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, ist in diesem Stadium unzulässig, weil mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens das Recht des Erben, die Gegenstände der Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist und folglich nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Erbe die Befriedigung der Nachlassgläubiger noch gefährdet. Aber auch der Antrag des Erben gemäß § 1981 Abs. 1 BGB, die Nachlassverwaltung anzuordnen, wäre unzulässig, da hierfür gleichfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Mehr als die Haftungsbeschränkung, die das Nachlassinsolvenzverfahren ermöglicht, kann der Erbe auch im Wege der Nachlassverwaltung nicht erlangen.
Sofern der Eröffnungsbeschluss hingegen gemäß § 34 Abs. 3 InsO rechtskräftig aufgehoben wird, entfällt die kraft § 1975 BGB mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eingetretene Haftungsbeschränkung ex tunc. Dafür ist nunmehr der Weg für die Nachlassverwaltung frei, in deren Rahmen der Erbe neuerdings seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann. Ebenso besteht jetzt für einen Nachlassgläubiger wieder die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen, falls seit der Erbschaftsannahme noch keine zwei Jahre vergangen sind und die Aussicht der Nachlassgläubiger, sich aus dem Nachlass zu befriedigen, seitens des Erben gefährdet wird.