Wenn das Nachlassinsolvenzverfahren nicht aufgehoben, sondern eingestellt wurde und daraufhin die Nachlassverwaltung beantragt wird, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, aus welchem Grund das Insolvenzverfahren eingestellt wurde.
aa) Kein Eröffnungsgrund
Bemerkt man nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, dass der Eröffnungsgrund von Anfang an nicht bestand oder im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, kann auch hier das Verfahren auf Antrag des Erben eingestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass der Nachlass künftig nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist und keine Zahlungsunfähigkeit droht. Stellt das Insolvenzgericht infolgedessen das Nachlassinsolvenzverfahren ein, endet damit zugleich die Haftungsbeschränkung des Erben. Da das Nachlassinsolvenzverfahren nicht durch die Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde, kann der Erbe sich nicht auf die Erschöpfungseinrede, und weil das Verfahren nicht mangels Masse eingestellt wurde, auch nicht auf die Dürftigkeitseinrede berufen. Die Nachlassgläubiger müssen abermals damit rechnen, dass die Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass zugreifen. Ein neuerlicher Schutz durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ist solange nicht möglich, als es an einem Eröffnungsgrund fehlt. Dem Erben wie auch den Nachlassgläubigern vermag in einer derartigen Situation nur ein neuer Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung weiterzuhelfen.
bb) Mangel an Masse
Wurde das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet oder wird es später eingestellt, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben. Sollte der Erbe gleichwohl beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen, würde hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Aber auch der Antrag eines Nachlassgläubigers wäre, sofern er noch rechtzeitig gestellt würde, nicht zulässig, weil es nicht gelingen wird, die Gläubigergefährdung glaubhaft zu machen. Anders könnte es sich ausnahmsweise verhalten, falls neue Bestandteile des Nachlasses ermittelt oder zu ihm gezogen werden.
cc) Masseunzulänglichkeit
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt, ist § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anwendbar, sodass der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben und seine Haftung beschränken kann. Wollte der Erbe dieses Ziel nunmehr auf dem Wege der Nachlassverwaltung weiterverfolgen, fehlte seinem Antrag, die Nachlassverwaltung anzuordnen, das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Gläubigerantrag würde daran scheitern, dass die Masseunzulänglichkeit die Gläubigergefährdung ausschließt.
dd) Zustimmung der Nachlassgläubiger
Falls alle bekannten Nachlassgläubiger dem zustimmen, wird das Nachlassinsolvenzverfahren auf Antrag des Erben eingestellt. Da die Zustimmung eines Nachlassgläubigers nicht konkludent das Einverständnis enthält, dass die Haftungsbeschränkung fortbestehe, und mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens die Haftungsbeschränkung entfällt, muss der Erbe die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen, falls er allen Nachlassgläubigern gegenüber die Haftungsbeschränkung erstrebt.