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Durch den Erbfall geht das Vermögen des Erblassers samt den Schulden auf den Erben über und vereinigt sich mit dem Eigenvermögen des Erben. Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht aus, muss er gegebenenfalls sein Eigenvermögen aufbrauchen, um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, kann aber wiederum den Nachlass dazu verwenden, um seine Eigenschulden zu tilgen. Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren ermöglichen es dem Erben, allen Nachlassgläubigern gegenüber seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken (§ 1975 BGB).
I. Einleitung
Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens werden das Eigenvermögen des Erben und der Nachlass rückwirkend haftungsrechtlich separiert. Auf diese Weise beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass; umgekehrt können die Eigengläubiger des Erben nicht länger auf den Nachlass zugreifen. Unter Umständen werden selbst Nachlassgläubiger daran interessiert sein, eines der Verfahren zu beantragen, weil sie auf diese Weise dagegen gefeit sind, dass ihre Chancen, sich aus dem Nachlass zu befriedigen, dadurch verringert werden, dass sich die Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass stürzen. Die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren lassen sich mithin zu verschiedenen Zwecken einsetzen. Da die Nachlassseparierung und die Haftungsbeschränkung sowohl bei der Nachlassverwaltung als auch beim Nachlassinsolvenzverfahren eintreten, sei nachfolgend untersucht, wie diese beiden Verfahren miteinander konkurrieren.
II. Grundlagen
Ein Erbe kann seine Haftung einem Nachlassgläubiger gegenüber nur unter der Voraussetzung beschränken, dass er ihm nicht bereits unbeschränkt haftet. Aber selbst wenn gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern die unbeschränkte Haftung eingetreten sein sollte, vermag der Erbe mit Hilfe der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zumindest die Haftung gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern zu beschränken. Wurde die Nachlassverwaltung nicht vorzeitig beendet, sondern regulär zu Ende geführt und dann aufgehoben, haftet der Erbe nach deren Ende nur beschränkt auf den Nachlass. Dazu darf die Nachlassverwaltung allerdings nicht bereits zuvor gemäß § 1988 Abs. 1 BGB ipso iure mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geendet haben.
Es besteht keine Pflicht, die Nachlassverwaltung zu beantragen. Üblicherweise stellt der Erbe oder ein Nachlassgläubiger den Antrag. Die Nachlassverwaltung ist vom Nachlassgericht im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuordnen, wenn der Erbe dies beantragt. Der Gläubigerantrag kann hingegen nur innerhalb von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft gestellt werden und setzt voraus, dass der Nachlassgläubiger außer seiner Forderung glaubhaft macht, dass das Verhalten des Erben oder seine Vermögenslage die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet (§ 1981 Abs. 2 BGB).
Auch das Insolvenzverfahren über den Nachlass wird nur auf Antrag eröffnet, und zwar vom Insolvenzgericht im Rahmen der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit. Der Erbe respektive der Nachlassverwalter muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass beantragen, wenn der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und dies nicht auf Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen beruht. Andere Personen, etwa ein Nachlassgläubiger, sind gleichfalls antragsberechtigt. Damit das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, muss ein Eröffnungsgrund vorliegen und der Nachlass die Kosten des Verfahrens decken oder jemand dafür die Kosten vorschießen. Als Eröffnungsgründe bestimmt § 320 InsO die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung des Nachlasses, bei Antrag des Erben, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers auch die drohende Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht der Erbe vor der Entscheidung, ob er besser die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen soll. Aber selbst wenn die Nachlassverwaltung bereits angeordnet ist, kann der Nachlass zahlungsunfähig werden oder in die Überschuldung geraten. Auch dann stellt sich die Frage, wie sich beide Verfahren zueinander verhalten und wie sich dies auf die vom Erben erstrebte Haftungsbeschränkung auswirkt.