Im Folgenden sei unterstellt, dass die Ausführungen des OLG gleichwohl zutreffend sind und der Gesellschaftsvertrag der xy GmbH & Co. KG wirksam geändert wurde mit der Konsequenz, dass der Erblasser die Stellung eines Komplementärs innehatte.
Zutreffend sind die allgemeinen Ausführungen des OLG zur Testamentsvollstreckung bei Personengesellschaften. Die Testamentsvollstreckung ist bei der Vererbung des Anteils eines Komplementärs grundsätzlich unzulässig: Gem. § 2206 BGB kann der Testamentsvollstrecker den Erben nur im Rahmen des Nachlassvermögens verpflichten, während die Haftung des Komplementärs unbegrenzt ist und daher über den Nachlass hinausgeht. Eine Ausübung von Gesellschafterbefugnissen scheidet durch den Testamentsvollstrecker deshalb aus. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall freilich nicht übertragen: § 7 des Gesellschaftsvertrags überträgt die Geschäftsführungsbefugnis allein der Komplementär-GmbH; der Erblasser wäre demnach auch als Komplementär nicht geschäftsführungsbefugt gewesen. Gleiches gilt mithin für die Erbin und den Testamentsvollstrecker; die Gefahr einer Verpflichtung der Erbin durch Handlungen des Testamentsvollstreckers hätte nicht bestanden.
Das OLG geht hingegen davon aus, dass auch § 7 des Gesellschaftsvertrags durch "die in der Handelsregisteranmeldung vom 21.12.2000 zu erblickende Satzungsänderung" dahingehend geändert wurde, dass der Erblasser zur Geschäftsführung in der xy GmbH & Co KG befugt war. Das ist nicht richtig. Die Handelsregisteranmeldung äußert sich zu Fragen der Geschäftsführungsbefugnis nicht, sodass jedenfalls insoweit die Schriftform (§ 22.2 des Gesellschaftsvertrags) nicht gewahrt wurde. An dieser Stelle wäre somit zu erörtern gewesen, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die Schriftformklausel hat. Dies hängt wesentlich von der Formulierung der Klausel ab: "Einfache" Schriftformklauseln haben nach der Rechtsprechung nur deklaratorische Wirkung, sodass entgegen § 125 S. 2 BGB nicht von einer Nichtigkeit des nur mündlich vorgenommenen Rechtsgeschäfts ausgegangen werden kann. In der Praxis verbreitet sind jedoch auch "qualifizierte" oder "doppelte" Schriftformklauseln, die eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftlichkeit nur gestatten, wenn diese ihrerseits schriftlich fixiert wird. Während die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derartige Klauseln zunächst nur unter Kaufleuten als bindend anerkannt hat, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus jüngerer Zeit davon auszugehen, dass sie auch unter Nichtkaufleuten Bindungswirkung entfalten. Die Möglichkeit derartiger vertraglicher Selbstbeschränkungen ist Ausfluss der Privatautonomie; überdies bedürfen Nichtkaufleute des Schutzes durch die vom OLG zutreffend benannte Warn-, Klarstellungs- und Beweisfunktion derartiger Klauseln viel eher als Kaufleute. Die Beschränkung ihrer Bindungswirkung auf Verträge unter Kaufleuten lässt sich daher nicht überzeugend begründen. Konsequenz des Verstoßes gegen eine qualifizierte Schriftformklausel wäre es daher gewesen, dass der Gesellschaftsvertrag nicht wirksam geändert wurde und sich daher Gesellschaftsvertrag und Handelsregister widersprechen.
Doch selbst wenn die Schriftformklausel nur deklaratorische Wirkung hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter den Willen hatten, § 7 des Gesellschaftsvertrags (mündlich oder konkludent) zu ändern; denn über die Geschäftsführungsbefugnis haben sie sich zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung gar keine Gedanken gemacht.
Somit ließe sich § 7 methodisch allenfalls durch eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrags ausschalten, da die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht in Betracht gezogen haben, dass einmal ein zweiter Komplementär vorhanden sein bzw. dass dies zur Umgehung der Publizitätspflicht erforderlich sein würde. Somit könnte eine (sekundäre) Lücke angenommen werden. Diese wäre durch Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens zu schließen. Anhaltspunkte dafür, dass ggf. weitere Komplementäre der xy GmbH & Co KG Geschäftsführungsbefugnis haben sollten, bestehen aber nicht.
Aus diesem Grunde war der Erblasser in seiner Eigenschaft als Komplementär nicht geschäftsführungsbefugt; daher kann auch der Testamentsvollstrecker keine Geschäftsführungsmaßnahmen ergreifen und damit die Erbin nicht persönlich verpflichten. Folglich wäre hier trotz Komplementärstellung ausnahmsweise eine Testamentsvollstreckung möglich.