Zugleich Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2007 – I-9 U 26/07
Einführung
Zu den rechtlichen Maßnahmen, durch die eine Erbschaft beschränkt werden kann, zählt auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der den Nachlass verwaltet (§ 2205 S. 1 BGB). Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Erbe, etwa aufgrund seines jugendlichen Alters, (noch) nicht in der Lage ist, ein großes Vermögen zu verwalten oder ein Unternehmen zu leiten und auf diese Weise eigenverantwortlich über sein Erbteil zu verfügen. So lag es auch in dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall: Die Klägerin ist als Alleinerbin ihres Vaters in dessen Gesellschafterstellung in der xy GmbH & Co KG eingerückt; es wurde Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Klägerin angeordnet. Nur vordergründig werden die Parteien darum gestritten haben, wer das Stimmrecht bei der Bestellung des Jahresabschlussprüfers ausüben darf. Es geht vielmehr allgemein um die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und damit um die Frage, wer das Sagen in der xy GmbH & Co KG hat: die Erbin oder der Testamentsvollstrecker. Dabei ist zunächst fraglich, ob der Erblasser Komplementär oder Kommanditist der KG war. Nimmt man mit dem OLG Düsseldorf an, dass er Komplementär war, ist weiter zu prüfen, ob ausnahmsweise die Erstreckung der Testamentsvollstreckung auf diese Komplementärstellung möglich ist. Das OLG Düsseldorf verneint diese Frage. Das Urteil wird dem Willen des Erblassers nicht gerecht und vermag daher weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen.
I. Änderung des Gesellschaftsvertrags
Zunächst prüft das OLG, ob der Gesellschaftsvertrag wirksam dahingehend geändert wurde, dass der Erblasser Komplementär der xy GmbH & Co KG wurde. Es bejaht die Frage und lässt offen, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen die in § 22 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgeschriebene Schriftform hätte, denn diese sei bereits durch die Unterzeichnung der Anmeldung der Änderung zum Handelsregister gewahrt. Dabei beruft sich das OLG auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, wonach die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat.
Vorliegend konnte die einzige weitere Gesellschafterin der xy GmbH und Co KG neben dem Erblasser, seine Schwester, davon jedoch nicht ausgehen. Ihr wird bekannt gewesen sein, dass der Erblasser nicht den Gesellschaftsvertrag ändern, sondern lediglich die Publizitätspflicht bei der KG vermeiden wollte. Insoweit sind die Ausführungen des OLG unzutreffend: Die Vermeidung der Publizitätspflicht konnte nicht nur dadurch erreicht werden, dass der Erblasser die Stellung eines Komplementärs einnahm. Für die Vermeidung der Publizitätspflicht ist allein entscheidend, dass mindestens eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet (§ 264a Abs. 1 HGB). Dafür wiederum ist es nicht erforderlich, dass sie im Gesellschaftsvertrag als Komplementärin genannt ist. Durch die Eintragung der Umwandlung der Kommanditistenstellung des Erblassers in eine Komplementärstellung im Handelsregister tritt nämlich eine Rechtsscheinhaftung ein, die ebenso zur persönlichen Haftung des Erblassers führt wie eine tatsächliche Änderung des Gesellschaftsvertrags. Das Ziel, die Publizitätspflicht zu umgehen, kann daher schon durch die Verursachung eines solchen Rechtsscheins erreicht werden.
II. Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Ausübung der Stimmrechte
Im Folgenden sei unterstellt, dass die Ausführungen des OLG gleichwohl zutreffend sind und der Gesellschaftsvertrag der xy GmbH & Co. KG wirksam geändert wurde mit der Konsequenz, dass der Erblasser die Stellung eines Komplementärs innehatte.
Zutreffend sind die allgemeinen Ausführungen des OLG zur Testamentsvollstreckung bei Personengesellschaften. Die Testamentsvollstreckung ist bei der Vererbung des Anteils eines Komplementärs grundsätzlich unzulässig: Gem. § 2206 BGB kann der Testamentsvollstrecker den Erben nur im Rahmen des Nachlassvermögens verpflichten, während die Haftung des Komplementärs unbegrenzt ist und daher über den Nachlass hinausgeht. Eine Ausübung von Gesellschafterbefugnissen scheidet durch den Testamentsvollstrecker deshalb aus. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall freilich nicht übertragen: § 7 des Gesellschaftsvertrags überträgt die Geschäftsführungsbefugnis allein der Komplementär-GmbH; der Erblasser wäre demnach auch als Komplementär nicht geschäftsführungsbefugt gewesen. Gleiches gilt mithin für die Erbin und den Testamentsvollstrecker; die Gefahr einer Verpflichtung der Erbin durch Handlungen des Testamentsvollstreckers hätte nicht bestanden.
Das OLG geht hingegen davon aus, dass auch § 7 des Gesellsc...