Leitsatz
Räumen Kinder, denen ein Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urkunde beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige Zuwendung des übertragenden Elternteils an den anderen zugrunde, als der andere Elternteil über die eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann.
BFH, Urteil vom 22. August 2007 – II R 33/06
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 9. Januar 2001 übertrug der Ehemann (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den gemeinsamen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der A GmbH und an der A Verwaltungs-GbR. In § 3 der notariell beurkundeten Vereinbarung verpflichteten sich die Söhne zu einer Rentenzahlung. In § 3 Abs. 1 der Vereinbarung heißt es:
"X und Y verpflichten sich, an ihre Eltern, die Erschienenen zu 1. und 3., als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden der Erschienenen zu 1. und 3. zu zahlen. Die ab dem 1. Jan. 2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark). Mit Wirkung vom 1. Jan. 2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark). Nach dem Tode des Erschienenen zu 1. (M) ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3. (Klägerin), falls sie den Erschienenen zu 1. überlebt, zu zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrages. ..."
In der Folgezeit zahlten die Söhne die Rente auf ein Konto des M, für das die Klägerin Vollmacht hatte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) nahm einen steuerbaren Erwerb der Klägerin aus dem Vertrag vom 9. Januar 2001 an und setzte ihr gegenüber mit Bescheid vom 6. Februar 2002 Schenkungsteuer fest. Dabei berechnete das FA den steuerpflichtigen Erwerb nach dem halben Kapitalwert der Rente, die zu Lebzeiten beider Ehegatten zu zahlen war, und dem Kapitalwert der Rente, die die Klägerin nach dem Tode des M beziehen sollte. Den besonderen Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verweigerte das FA, da er nur bei Tod des anderen Ehegatten gewährt werden könne.
Eine im August 2001 geplante "Vertragsänderung", nach der dem M allein der Rentenanspruch zustehen sollte, unterblieb, da das FA seine Absicht erkennen ließ, dieser Vertragsänderung in Bezug auf die Klägerin keine Bedeutung beimessen zu wollen.
Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer legte die Klägerin Einspruch ein. Beide Ehegatten seien bei Abschluss des Vertrages vom 9. Januar 2001 stillschweigend davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch im Innenverhältnis ausschließlich dem M zustehen solle, da die Übertragung des betrieblichen Vermögens des M Grund für die Rentenvereinbarung gewesen sei. Auch habe M angenommen, mit der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 18. Juni 2003 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe zivilrechtlich eine eigenständige Gläubigerstellung gegenüber ihren Söhnen erlangt.
Auch die Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1184 veröffentlicht. Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass im Innenverhältnis allein M habe bezugsberechtigt sein sollen. Die Rentenzahlungen seien auch keine steuerfreien Unterhaltsleistungen iSd § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG, da diese Regelung nur laufende Zuwendungen für einen überschaubaren Zeitraum erfasse. Zudem habe die Klägerin aus unterhaltsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf eine derartige Zuwendung gehabt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. (...)
Aus den Gründen
Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
1. Der vom FG festgestellte Sachverhalt lässt eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Klägerin durch das zu ihren Gunsten bestellte Stammrecht auf Kosten des M bereichert wurde, insbesondere, ob die Klägerin über die Rentenleistungen tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, nicht zu. Das FG hat insoweit zu Unrecht auf die Rechtsbeziehungen beider Ehegatten mit dem kontoführenden Kreditinstitut abgestellt.
a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie (objektiv) unentgeltlich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).
aa) Gegenstand einer derartigen Zuwendung kann auch ein Rentenstammrecht sein. Dies braucht nicht vom Rentenverpflichteten selbst zugewendet zu werden, sondern kann durch Vertrag zugunsten des Rentenberechtigten als Dritten (§ 328 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...